Umfang gem. HOAI 2013

Urteile zur HOAI 1996 sowie Urteile HOAI 2009 siehe unter Umfang gem. HOAI 1996 und Umfang gem.HOAI 2009



Steht dem Architekten dem Grunde nach ein Honoraranspruch zu (vergleiche Honoraranspruch), ist die HOAI 2013 anwendbar (s. Anwendbarkeit der HOAI 2013 ) und liegt eine Honorarvereinbarung oder jedenfalls eine wirksame Honorarvereinbarung nicht vor (Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 2013 ), so richtet sich die Frage, ob und in welchem Umfang der Architekt für erbrachte Leistungen ein Honorar verlangen kann, nach den entsprechenden Vorschriften der HOAI; die HOAI unterscheidet hierbei zwischen den verschiedenen Architektenleistungen, insbesondere:

- Grundleistungen
- Besondere Leistungen
- Nebenkosten.



Im Einzelnen:

- Bei vom Architekten erbrachten Grundleistungen wird (bei Fehlen einer wirksamen Honorarvereinbarung) die Höhe des Honorars des Architekten auf den jeweiligen Mindestsatz festgelegt, § 7 I, V HOAI 2013 (so auch HOAI 1996 § 4 I, IV und HOAI 2009 § 7 I, VI). Der Mindestsatz wird auf der Grundlage der von der HOAI vorgegebenen Kriterien ermittelt, insbesondere auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten HOAI 2013 (bei der Objektplanung: §§ 4, 6 I, II 33), der Honorarzone (§§ 5, 35 II ff.), die verschiedenen Prozentpunkte der Leistungsphasen für erbrachte Leistungen (Teilleistungen) HOAI 2013 (§ 34, Anlage 10.1) und die Sätze der Honorartafel HOAI 2013 (§ 35 I). Im Falle, dass die anrechenbaren Kosten außerhalb der Honorartafelwerte HOAI 2013 liegen (§ 7 II), berechnet sich, wenn eine Honorarvereinbarung nicht getroffen wurde, dass Honorar gem. § 632 I, II BGB nach der "üblichen" Vergütung.

Die Berechnung des Mindestsatzes erfolgt grds.
- für ein Leistungsbild, bei mehreren Leistungsbildern für jedes getrennt
- für ein Objekt iSd. § 11 HOAI 2009/2013 (früher insb. § 22 I HOAI 1996 für Gebäude und Anlagen), bei mehreren Objekten für jedes getrennt,

Beim Umbau/Modernisierung kann ein Zuschlag schriftlich vereinbart werden; bei Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung gilt (ab Honorarzone III) ein Zuschlag von 20 % als vereinbart; diese 20 % stellen aber wohl nach überwiegender Ansicht keinen Mindestsatzzuschlag mehr dar, da eine Abvereinbarung der 20 % bis auf 0 % möglich sein soll.


Für Instandhaltungen und Instandsetzungen, § 12 HOAI 2013 (früher § 27 HOAI 1996 bzw. § 36 HOAI 2009), ist ein Zuschlag in Leistungsphase 8 nicht ansetzbar, wenn dieser Zuschlag nicht schriftlich bei Auftragserteilung vereinbart wurde.



Sind Einzelleistungen gem. § 9 HOAI 2009/2013 in Auftrag gegeben, so kann bei Fehlen einer schriftlichen Honorarvereinbarung bei Auftragserteilung wohl nach noch nicht vollständig geklärter Ansicht sowohl für Vorentwurfs- und Entwurfsplanungen als auch für eine Objektüberwachung als Einzelleistung lediglich der Mindestsatz, nicht die erhöhten Sätze gem. § 9 abgerechnet werden.

§ 10 HOAI 2013 regelt - wie § 20 HOAI 1996 und § 10 HOAI 2009 - einen Ausschnitt aus dem Thema Mehrleistungen/wiederholte Grundleistungen.

- Bei besonderen Leistungen, die die Novelle 2009 aus dem verbindlichen Teil herausgenommen hat, bestimmt sich die Vergütung bei Fehlen einer Honorarvereinbarung nach § 632 II BGB als übliches Honorar.

- Bei Nebenkosten kann der Architekt, wenn er eine wirksame Honorarvereinbarung (Nebenkostenpauschale) nicht getroffen hat, eine Vergütung für von ihm erbrachte Aufwendungen nur nach Einzelnachweisen abrechnen, § 14 III HOAI 2013 (so auch schon HOAI 1996 § 7 III, HOAI 2009 § 14 III).

Da Zeithonorare seit der Novelle 2009 nicht mehr in der HOAI geregelt sind, würde sich ein Stundensatz bei Fehlen einer Honorarvereinbarung wohl nach § 632 II BGB richten.

Besonderheiten für die Berechnung des Honorarumfangs gem. HOAI gelten, soweit es zu einer vorzeitigen Vertragsbeendigung gekommen ist.

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