- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Fortsetzung in rotem Beton
Museum in Südportugal von Spaceworkers
Spitze Dächer in Bordeaux
Wohnanlage von Atelier Cambium und OLGGA
Klare Kante am Weißen Stein
Wohnungsbau von SFA in Frankfurt am Main
Modularer Einschub in Köln
Pavillon von Dietsch Vilaça und Hauptstadt-Studio.Berlin
Spiegelbild mit Eigenheiten
Bildungshaus von Bez+Kock in Rottenburg am Neckar
Ferien im Paarhof
Sanierung in Südtirol von raumdrei architekten
Endlich verdichtet Sportanlage in Porto von Domitianus Arquitetura
Endlich verdichtet Sportanlage in Porto von Domitianus Arquitetura
besondere Leistungen HOAI 2009 / 2013 / 2021
Urteile zur HOAI 1996 unter besondere Leistungen HOAI 1996
Bei besonderen Leistungen, die die HOAI 2009/2013 aus dem verbindlichen Teil herausgenommen hat, bestimmt sich die Vergütung bei Fehlen einer Honorarvereinbarung nach § 632 II BGB als übliches Honorar (nach HOAI 1996 erlitten Planer bei ergänzenden besonderen Leistungen bei Fehlen einer wirksamen Honorarvereinbarung einen totalen Honorarausfall, siehe besondere Leistung HOAI 1996).
Die Novelle 2021 hat die besonderen Leistungen wieder eingegliedert. Bei Fehler einer wirksamen Honorarvereinbarung (Textform) wird idR § 632 II BGB gelten.




