- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Haus der vielen Nutzungen
Geförderter Wohnungsbau in Wien von DTFLR und PLOV
Mediathek, Wohnen, Studierendenheim
Stadtbaustein in Paris von LA Architectures und atelier Régis Roudil
Atelier mit Ausblick
Esteras Perrote im argentinischen Punilla-Tal
Teich für Vitra Bureau Bas Smets in Weil am Rhein
Vernünftig verdichtet im Münchner Westend Aufstockung und Sanierung von zillerplus Erweiterung mit Leichtigkeit Primarschule im Kanton Solothurn von Haller Gut Architekten Internationaler Hochhaus Preis 2026/27 30 Projekte nominiert
Teich für Vitra Bureau Bas Smets in Weil am Rhein
Vernünftig verdichtet im Münchner Westend Aufstockung und Sanierung von zillerplus Erweiterung mit Leichtigkeit Primarschule im Kanton Solothurn von Haller Gut Architekten Internationaler Hochhaus Preis 2026/27 30 Projekte nominiert
Anwendbarkeit der HOAI 2013
Weitere Urteile zur Anwendbarkeit der HOAI unter Anwendbarkeit der HOAI 1996 und Anwendbarkeit der HOAI 2009
Die Frage der Anwendbarkeit der HOAI spielt oft eine wichtige Rolle, da die HOAI insb. für Honorarvereinbarungen vielerlei einschränkende Bestimmungen enthält, z.B. Schriftformerfordernisse, Mindest- u. Höchstsätze, ect. Soweit die HOAI anzuwenden ist, entfalten die Vorschriften zwingenden Charakter, d.h. sie sind nicht abdingbar. Ist die HOAI nicht anwendbar, so kann eine Honorar grds. frei vereinbart werden; fehlt es an einer Honorarvereinbarung, so bestimmt sich das Honorar gem. § 632 II BGB nach der für die Leistung "üblichen" Vergütung, hilfsweise gem. §§ 315, 316 BGB nach billigem Ermessen.
Für die Frage der Anwendbarkeit der HOAI ist zu unterscheiden zwischen einem sachlichen , einem persönlichen und einem örtlichem Anwendungsbereich.
Zu beachten ist, daß die HOAI nicht Abreden zwischen Architekt und Auftraggeber zum Honorargrund erfaßt; ohne Einhaltung der von der HOAI vorgegebenen Wirksamkeitsvoraussetzungen für Honorarvereinbarungen (z.B. Schriftform, Vereinbarung "bei Auftragserteilung") zulässig sind danach Vereinbarungen über die Unentgeltlichkeit der Architektenleistungen, sowie solche, die den Honoraranspruch von dem Eintritt einer Bedingung abhängig machen (s. Honoraranspruch / Bedingung).
Steht fest, dass die HOAI anwendbar ist, bleibt die Frage, in welcher Fassung; vergleiche hier zu Einzelfragen unter Abgrenzung der Anwendbarkeit HOAI 1996 - 2009 - 2013 .
Die Frage der Anwendbarkeit der HOAI spielt oft eine wichtige Rolle, da die HOAI insb. für Honorarvereinbarungen vielerlei einschränkende Bestimmungen enthält, z.B. Schriftformerfordernisse, Mindest- u. Höchstsätze, ect. Soweit die HOAI anzuwenden ist, entfalten die Vorschriften zwingenden Charakter, d.h. sie sind nicht abdingbar. Ist die HOAI nicht anwendbar, so kann eine Honorar grds. frei vereinbart werden; fehlt es an einer Honorarvereinbarung, so bestimmt sich das Honorar gem. § 632 II BGB nach der für die Leistung "üblichen" Vergütung, hilfsweise gem. §§ 315, 316 BGB nach billigem Ermessen.
Für die Frage der Anwendbarkeit der HOAI ist zu unterscheiden zwischen einem sachlichen , einem persönlichen und einem örtlichem Anwendungsbereich.
Zu beachten ist, daß die HOAI nicht Abreden zwischen Architekt und Auftraggeber zum Honorargrund erfaßt; ohne Einhaltung der von der HOAI vorgegebenen Wirksamkeitsvoraussetzungen für Honorarvereinbarungen (z.B. Schriftform, Vereinbarung "bei Auftragserteilung") zulässig sind danach Vereinbarungen über die Unentgeltlichkeit der Architektenleistungen, sowie solche, die den Honoraranspruch von dem Eintritt einer Bedingung abhängig machen (s. Honoraranspruch / Bedingung).
Steht fest, dass die HOAI anwendbar ist, bleibt die Frage, in welcher Fassung; vergleiche hier zu Einzelfragen unter Abgrenzung der Anwendbarkeit HOAI 1996 - 2009 - 2013 .




