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Weitere Urteile zur Anwendbarkeit der HOAI unter Anwendbarkeit der HOAI 1996 und Anwendbarkeit der HOAI 2013
Die Frage der Anwendbarkeit der HOAI spielt oft eine wichtige Rolle, da die HOAI insb. für Honorarvereinbarungen vielerlei einschränkende Bestimmungen enthält, z.B. Schriftformerfordernisse, Mindest- u. Höchstsätze, ect. Soweit die HOAI anzuwenden ist, entfalten die Vorschriften zwingenden Charakter, d.h. sie sind nicht abdingbar. Ist die HOAI nicht anwendbar, so kann eine Honorar grds. frei vereinbart werden; fehlt es an einer Honorarvereinbarung, so bestimmt sich das Honorar gem. § 632 II BGB nach der für die Leistung "üblichen" Vergütung, hilfsweise gem. §§ 315, 316 BGB nach billigem Ermessen.
Für die Frage der Anwendbarkeit der HOAI ist zu unterscheiden zwischen einem sachlichen, einem persönlichen und einem örtlichem Anwendungsbereich.
Zu beachten ist, daß die HOAI nicht Abreden zwischen Architekt und Auftraggeber zum Honorargrund erfaßt; ohne Einhaltung der von der HOAI vorgegebenen Wirksamkeitsvoraussetzungen für Honorarvereinbarungen (z.B. Schriftform, Vereinbarung "bei Auftragserteilung") zulässig sind danach Vereinbarungen über die Unentgeltlichkeit der Architektenleistungen, sowie solche, die den Honoraranspruch von dem Eintritt einer Bedingung abhängig machen (s. Honoraranspruch / Bedingung).
Steht fest, dass die HOAI anwendbar ist, bleibt die Frage, in welcher Fassung; vergleiche hier zu Einzelfragen unter Abgrenzung der Anwendbarkeit HOAI 1996 - 2009.
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21.02.2013 Keine HOAI, wenn Architekten- oder Ingenieurleistungen neben oder zusammen mit Bauleistungen vom Auftragnehmer zu erbringen sindmehr |






