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Bedingung
Die Honorarpflicht des Bauherrn kann nach der Rechtsprechung wirksam unter eine Bedingung gestellt werden. Bedingung kann sein z.B. die Ausführung des Vorhabens, der Erwerb des Grundstücks, die Zusage der Finanzierung. Aus der Tatsache allein, daß bestimmte Voraussetzungen bei Vertragsschluß ungewiß waren (z.B. der Erwerb des Grundstücks) kann aber noch nicht auf eine Bedingung geschloßen werden. Eine Bedingung kann auch mündlich abgeschlossen werden. Tritt die Bedingung nicht ein, so erhält der Architekt kein Honorar.
Der unter einer Bedingung stehende Hauptvertrag (bzw. auch Honoraranspruch) ist abzugrenzen von einem - bloßen - Vorvertrag (vgl. hierzu unter Vorvertrag).






