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Fachwerk in Baar
Primarschule von Penzisbettini. Architekten
Industrieller Charme am Moldauufer Wohnensemble bei Budweis von mar.s architects Mehr Holz für die Straßenmeisterei Vautz Mang in Geislingen an der Steige Suburbane Variation Wohnhaus in London von Wadhal Bibliothek in den Badlands Roosevelt Library in North Dakota von Snøhetta
Lamellenfassade und Spielwand Schulzentrum in Frankreich von Hessamfar & Vérons Erlebniswelt mit Waben Klimabildungszentrum in Oerlinghausen von DBCO
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Bedingung
Die Honorarpflicht des Bauherrn kann nach der Rechtsprechung wirksam unter eine Bedingung gestellt werden. Bedingung kann sein z.B. die Ausführung des Vorhabens, der Erwerb des Grundstücks, die Zusage der Finanzierung. Aus der Tatsache allein, daß bestimmte Voraussetzungen bei Vertragsschluß ungewiß waren (z.B. der Erwerb des Grundstücks) kann aber noch nicht auf eine Bedingung geschloßen werden. Eine Bedingung kann auch mündlich abgeschlossen werden. Tritt die Bedingung nicht ein, so erhält der Architekt kein Honorar.
Der unter einer Bedingung stehende Hauptvertrag (bzw. auch Honoraranspruch) ist abzugrenzen von einem - bloßen - Vorvertrag (vgl. hierzu unter Vorvertrag).






