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Spiegelbild mit Eigenheiten
Bildungshaus von Bez+Kock in Rottenburg am Neckar
Ferien im Paarhof
Sanierung in Südtirol von raumdrei architekten
Endlich verdichtet Sportanlage in Porto von Domitianus Arquitetura
Waschhaus als Gästezimmer Umbau und Sanierung von Degelo Architekten in Münchenstein
Viele Fragen in der Spirale Museum in Haikou von MAD WBS 70 weich umhüllt Sanierung eines Freizeittreffs in Leipzig von KO/OK Im Zeichen des Ziegelsteins Serpentine Pavilion von LANZA Atelier
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Bedingung
Die Honorarpflicht des Bauherrn kann nach der Rechtsprechung wirksam unter eine Bedingung gestellt werden. Bedingung kann sein z.B. die Ausführung des Vorhabens, der Erwerb des Grundstücks, die Zusage der Finanzierung. Aus der Tatsache allein, daß bestimmte Voraussetzungen bei Vertragsschluß ungewiß waren (z.B. der Erwerb des Grundstücks) kann aber noch nicht auf eine Bedingung geschloßen werden. Eine Bedingung kann auch mündlich abgeschlossen werden. Tritt die Bedingung nicht ein, so erhält der Architekt kein Honorar.
Der unter einer Bedingung stehende Hauptvertrag (bzw. auch Honoraranspruch) ist abzugrenzen von einem - bloßen - Vorvertrag (vgl. hierzu unter Vorvertrag).






