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Eindeutig zeitgenössisch
Kreativquartier von MVRDV und &MICA in Potsdam
Ersatz mit Schindelkleid
Schulerweiterung im Kanton Zug von Gut Deubelbeiss Nill
Freiräume in Berlin und Brandenburg Erstmals Landschaftsarchitektur-Preis vergeben Filmtipp: The World in a Square Bêka und Lemoine besuchen Superkilen Quartiersmitte in Schwarzweiß Gemeindezentrum in Dornbirn von Cukrowicz Nachbaur Architekten
Lernräume statt Buchhaltung Bibliothekssanierung in Kalifornien von Miller Hull
Make-Up für Madrid
Wohngebäude von BURR
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Bedingung
Die Honorarpflicht des Bauherrn kann nach der Rechtsprechung wirksam unter eine Bedingung gestellt werden. Bedingung kann sein z.B. die Ausführung des Vorhabens, der Erwerb des Grundstücks, die Zusage der Finanzierung. Aus der Tatsache allein, daß bestimmte Voraussetzungen bei Vertragsschluß ungewiß waren (z.B. der Erwerb des Grundstücks) kann aber noch nicht auf eine Bedingung geschloßen werden. Eine Bedingung kann auch mündlich abgeschlossen werden. Tritt die Bedingung nicht ein, so erhält der Architekt kein Honorar.
Der unter einer Bedingung stehende Hauptvertrag (bzw. auch Honoraranspruch) ist abzugrenzen von einem - bloßen - Vorvertrag (vgl. hierzu unter Vorvertrag).






