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Ein Vorvertrag kann eine verbindliche Verpflichtung für den Bauherrn enthalten, den Architekten (später) mit Architektenleistungen zu beauftragen. Dies wird i.d.R. aber nur angenommen werden können, wenn die Inhalte des zu schließenden Vertrages in einem Mindestumfang aus dem Vorvertrag (oder weiteren Umständen) bestimmbar sind. Wie genau der Mindestumfang aussieht, ist noch nicht endgültig geklärt. Der Vorvertrag ist abzugrenzen von einer bloßen Absichtserklärung einerseits und von einem bedingten Hauptvertrag (vgl. hierzu unter Bedingung) andererseits.
Zu beachten ist, dass ein Vorvertrag derjenigen Form bedarf, die für den abzuschließenden Vertrag vorgesehen ist; dies ist zwingend zu berücksichtigen in Fällen, in denen Vorschriften für z.B. öff.-rechtl. oder kirchliche Körperschaften besondere Form vorsehen, aber auch für die Schriftform von Honorarvereinbarungen.






