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Zwischen Notfall und Baukultur Wie Dresden die neue Carolabrücke plant Landsitz aus dem Boden gestampft Tuckey Design Studio in der Grafschaft Wiltshire Ertüchtigung am alten Standort Zum Stopp des Opernneubaus in Düsseldorf Keramikkleid für die Mikrostrukturphysik Forschungsbau in Halle (Saale) von Burckhardt Architektur Eine LPG wird zum Kunstareal Zu Besuch in Brandenburg mit augustinundfrank/winkler Abseits des Rasens 15 Projekte zur Fußball-WM in den USA, Kanada und Mexiko
Urteile zur HOAI 1996 unter sachlicher Anwendungsbereich HOAI 1996
Gem. § 1 HOAI erstreckt sich der sachliche Anwendungsbereich auf Leistungen, soweit sie durch Leistungsbilder oder andere Bestimmungen der HOAI erfaßt werden. Nicht in der HOAI geregelt sind z.B. reine Beratungstätigkeiten des Architekten, isolierte Leistungen bei Abruch von Gebäuden, typische Designertätigkeiten.
Die Novellierung 2009 hat die Anwendbarkeit der HOAI in sachlicher Hinsicht darüber hinaus gegenüber der HOAI 1996 eingeschränkt. Aus dem verbindlichen Teil der HOAI wurden die Leistungsbilder
- Umweltverträglichkeitsstudie
- Bodenmechanik
- thermische Bauphysik
- Schallschutz und Raumakustik
- Erd- und Grundbau
- und vermessungstechnische Leistungen
sowie die besonderen Leistungen herausgenommen. Des weiteren sind u.a. nicht mehr geregelt
- Gutachten
- Projektsteuerung.






