sachlicher Anwendungsbereich HOAI 2009

Urteile zur HOAI 1996 unter sachlicher Anwendungsbereich HOAI 1996



Gem. § 1 HOAI erstreckt sich der sachliche Anwendungsbereich auf Leistungen, soweit sie durch Leistungsbilder oder andere Bestimmungen der HOAI erfaßt werden. Nicht in der HOAI geregelt sind z.B. reine Beratungstätigkeiten des Architekten, isolierte Leistungen bei Abruch von Gebäuden, typische Designertätigkeiten.



Die Novellierung 2009 hat die Anwendbarkeit der HOAI in sachlicher Hinsicht darüber hinaus gegenüber der HOAI 1996 eingeschränkt. Aus dem verbindlichen Teil der HOAI wurden die Leistungsbilder


- Umweltverträglichkeitsstudie


- Bodenmechanik


- thermische Bauphysik


- Schallschutz und Raumakustik


- Erd- und Grundbau


- und vermessungstechnische Leistungen


sowie die besonderen Leistungen herausgenommen. Des weiteren sind u.a. nicht mehr geregelt


- Gutachten


- Projektsteuerung.