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Kindergarten in Kamerun von Urbanitree
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Westfälischer Preis für Baukultur 2025
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Hochschulbau in Geisenheim von Bez+Kock Architekten
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Therapiegebäude in Traunreut von Krusche Huang Architekten
sachlicher Anwendungsbereich HOAI 1996
Gem. § 1 HOAI erstreckt sich der sachliche Anwendungsbereich auf Leistungen, soweit sie durch Leistungsbilder oder andere Bestimmungen der HOAI erfaßt werden. Nicht in der HOAI geregelt sind z.B. reine Beratungstätigkeiten des Architekten, isolierte Leistungen bei Abruch von Gebäuden, Gutachten außerhalb von § 33, typische Designertätigkeiten, und nach herrschender Ansicht auch besondere Leistungen, soweit sie nicht zu Grundleistungen hinzu- oder an deren Stelle treten (sog. isolierte besondere Leistungen).






