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§ 10 HOAI 2009 novelliert den alten § 20 HOAI 1996. Urteile zu diesem unter § 20 HOAI 1996.
§ 20 HOAI 1996 stellte eine Honorarminderungsvorschrift dar. Die Vorschrift bestimmte eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass für auf Veranlassung des Bauherrn wiederholt erbrachte Grundleistungen wiederholt volles Honorar nach den Vorschriften der HOAI berechnet werden kann (vgl. hierzu unter Honoraranspruch / Mehrleistungen / Planungsänderungen). § 20 ordnete hier - ohne Berücksichtigung des Aufwandes im Einzelfalls - eine Minderung der anzusetzenden Prozentpunkte auf die Hälfte an (Lph 2: 3,5, Lph 3: 5,5).
Der neue § 10 HOAI 2009 und auch die Fassungen 2013/2021 dürfte nunmehr nach Ansicht des Verfassers im wesentlichen klarstellende Funktion haben.




