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Holzhülle fürs Korn
Getreidelager auf der Schwäbischen Alb von a+r Architekten
§ 9 HOAI 2009 / 2013 / 2021
Urteile zur HOAI 1996 unter § 19 HOAI 1996
Werden eine Vorplanung oder eine Entwurfsplanung als Einzelleistungen beauftragt, so kann der Architekt gem. § 9 HOAI 2009/2013/2021 wohl nur den normalen Mindestsatz geltend machen, wenn er eine wirksame Honorarvereinbarung nicht getroffen hat (so die Ansicht zur HOAI 1996). Im Hinblick auf die Objektüberwachung wurde zur HOAI 1996 vertreten, dass der erhöhte Satz durch den Planer auch ohne eine entsprechende Vereinbarung angesetzt werden kann.




