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BAUNETZWOCHE#668
Agglomarmor für Studis
Wohnungsbau in Karlsruhe von AMUNT Martenson mit Martin Gjoleka
Bouroullecs gehaltvoller Burgunder
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Deutscher Landschaftsarchitektur-Preis 2025 entschieden
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Workshop in Weimar
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Fußballakademie in Guadalajara von Sordo Madaleno
Freilichtmuseum Amerang
Ausstellungsgebäude von Florian Nagler Architekten
§ 9 HOAI 2009 / 2013 / 2021
Urteile zur HOAI 1996 unter § 19 HOAI 1996
Werden eine Vorplanung oder eine Entwurfsplanung als Einzelleistungen beauftragt, so kann der Architekt gem. § 9 HOAI 2009/2013/2021 wohl nur den normalen Mindestsatz geltend machen, wenn er eine wirksame Honorarvereinbarung nicht getroffen hat (so die Ansicht zur HOAI 1996). Im Hinblick auf die Objektüberwachung wurde zur HOAI 1996 vertreten, dass der erhöhte Satz durch den Planer auch ohne eine entsprechende Vereinbarung angesetzt werden kann.