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Honorartafel HOAI 2009 / 2013
Urteile zur HOAI 1996 unter Honorartafel HOAI 1996
Die Honorartafeln zu den Leistungsbildern legen die jeweiligen Mindest- und Höchstsätze fest. Zwischenwerte sind linear gemäß § 13 HOAI 2009 zu interpolieren. Hierbei empfiehlt sich die Verwendung folgender Formel:
b x c
a +
d
a: Honorar für die nächstniedrige Stufe der anrechenbaren Kosten
b: Differenz zwischen den tatsächlich anrechenbaren Kosten und dem nächstniedrigeren in der Honorartafel genannten Betrag der anrechenbaren Kosten
c: Differenz der beiden Honorare für die nächstniedrigen bzw. nächsthöheren in der Honorartafel genannten anrechenbaren Kosten
d: Differenz der in der Tabelle nacheinander genannten anrechenbaren Kosten
Nach herrschender Ansicht können die Tabellen nicht ohne weiteres nach oben oder unten extrapoliert werden (z. B. bei der Honorartafel gem. § 34 I nicht unter rd. Euro 25.000,00 und nicht über rd. Euro 25 Millionen); denn die HOAI enthält insoweit eine Sondervorschrift, § 7 II HOAI 2009; danach gilt letztlich § 632 II BGB, wenn die Parteien eine Vereinbarung nicht getroffen habe.




