Umfang gem. HOAI 2021

Weitere Urteile siehe unter Umfang gem. HOAI 1996 Umfang gem.HOAI 2009 und Umfang gem. HOAI 2013



Steht dem Architekten dem Grunde nach ein Honoraranspruch zu (vergleiche Honoraranspruch), ist die HOAI 2021 anwendbar (s. Anwendbarkeit der HOAI 2021) und liegt eine Honorarvereinbarung oder jedenfalls eine wirksame Honorarvereinbarung nicht vor (Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 2021), so richtet sich die Frage, ob und in welchem Umfang der Architekt für erbrachte Leistungen ein Honorar verlangen kann, nach den entsprechenden Vorschriften der HOAI 2021; erhebliche Änderungen gegenüber der HOAI 2013 liegen aber nicht vor.



Die HOAI 2021 unterscheidet zwischen den verschiedenen Architektenleistungen, insbesondere:

- Grundleistungen
- Besondere Leistungen
- Nebenkosten.



Im Einzelnen:

- Bei vom Architekten erbrachten Grundleistungen wird (bei Fehlen einer wirksamen Honorarvereinbarung) die Höhe des Honorars des Architekten auf den jeweiligen Basishonorarsatz (früher Mindestsatz) festgelegt, § 7 I HOAI 2021 (so auch Vorgängerfassungen der HOAI). Der Basishonorsatz gilt auch, wenn ein Verbraucher Auftraggeber ist und dieser vom Planer nicht vor Abschluss der Honorarvereinbarung in Textform darauf hingewiesen wurde, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafel der HOAI enthaltenen Werte vereinbart werden kann, § 7 Abs. 2 S. 2).



Der Basishonorarsatz wird auf der Grundlage der von der HOAI 2021 vorgegebenen Kriterien ermittelt, insbesondere auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten HOAI 2021 (bei der Objektplanung: §§ 4, 6 I, II 33), der Honorarzone (§§ 5, 35 II ff.), der Prozentpunkte der Leistungsphasen für erbrachte (Teil-) Leistungen (§ 34, Anlage 10.1) und der Honorartafel (§ 35 I).

Die Berechnung des Mindestsatzes erfolgt grds.
- für ein Leistungsbild , bei mehreren Leistungsbildern für jedes getrennt
- für ein Objekt iSd. § 11 HOAI 2021, bei mehreren Objekten für jedes getrennt.

Beim Umbau/Modernisierung kann ein Zuschlag schriftlich vereinbart werden; bei Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung gilt (ab Honorarzone III) ein Zuschlag von 20 % als vereinbart; diese 20 % stellen aber wohl nach überwiegender Ansicht keinen Mindestsatzzuschlag mehr dar, da eine Abvereinbarung der 20 % bis auf 0 % möglich sein soll.


Für Instandhaltungen und Instandsetzungen, § 12 HOAI 2021, ist ein Zuschlag in Leistungsphase 8 nicht ansetzbar, wenn dieser Zuschlag nicht in Textform vereinbart wurde.



Sind Einzelleistungen gem. § 9 HOAI 2009/2013/2021 in Auftrag gegeben, so kann bei Fehlen einer  Honorarvereinbarung in Textform wohl nach noch nicht vollständig geklärter Ansicht sowohl für Vorentwurfs- und Entwurfsplanungen als auch für eine Objektüberwachung als Einzelleistung lediglich der Mindestsatz, nicht die erhöhten Sätze gem. § 9 abgerechnet werden.

§ 10 HOAI 2009/2013/2021 regelt einen Ausschnitt aus dem Thema Mehrleistungen.

- Besondere Leistungen , die die Novelle 2009 aus dem verbindlichen Teil herausgenommen hat, sind nunmehr mit der Novelle 2021 wieder in die HOAI integriert. Im Falle des Fehlens einer wirksamen Honorarvereinbarung in Textform über die besondere Leistung, bestimmt sich die Vergütung nach § 632 II BGB als übliches Honorar.

- Bei Nebenkosten kann der Architekt, wenn er eine wirksame Honorarvereinbarung (Nebenkostenpauschale) in Textform nicht getroffen hat, eine Vergütung für von ihm erbrachte Aufwendungen nur nach Einzelnachweisen abrechnen, § 14 III HOAI 2021.

Besonderheiten für die Berechnung des Honorarumfangs gem. HOAI gelten, soweit es zu einer vorzeitigen Vertragsbeendigung gekommen ist.