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Urteile zum Thema Umbau/Modernisierung siehe unter Umbau HOAI 1996 und Umbau HOAI 2009
Für Umbau/Moderniserungsleistungen ist neben den allgemeinen Bestimmungen (§§ 1 ff) zunächst § 6 II HOAI 2013/2021 maßgeblich; damit wurde systematisch die Regelung zum Umbau in dem allgemeinen Teil herübergenommen. Für die Leistungsbilder Objektplanung Gebäude und Innenräume sind zusätzlich die Absätze des § 36 HOAI 2013/2021 anzuwenden.
Beim Umbau/Modernisierung kann ein Zuschlag schriftlich vereinbart werden; bei Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung gilt (ab Honorarzone III) ein Zuschlag von 20 % als vereinbart; zum Zeitpunkt der Novelle 2013 war ungeklärt, ob die 20 % auch und gegebenenfalls bis auf 0 % abvereinbart werden können; die wohl herschende Ansicht nimmt dies jedenfalls für die Fassungen 2013/2021 an.




