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Teich für Vitra Bureau Bas Smets in Weil am Rhein
Vernünftig verdichtet im Münchner Westend Aufstockung und Sanierung von zillerplus Erweiterung mit Leichtigkeit Primarschule im Kanton Solothurn von Haller Gut Architekten Internationaler Hochhaus Preis 2026/27 30 Projekte nominiert
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Umbau/Modernisierung HOAI 2009
Urteile zur HOAI 1996 unter Umbau HOAI 1996
Für Umbau/Modernisierungs-Leistungen sind neben den allgemeinen Bestimmungen (§§ 1 ff) gem. § 35 II HOAI 2009 im Bereich der Objektplanung Gebäude vor allem die Vorschriften der §§ 32, 33, 34 HOAI 2009 sinngemäß anzuwenden.
Beim Umbau/Modernisierung kann ein Zuschlag schriftlich vereinbart werden; bei Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung gilt (ab Honorarzone II) ein Zuschlag von 20 % als vereinbart, zum Zeitpunkt der Novelle ungeklärt war, ob die 20 % auch und gegebenenfalls bis auf 0 % abvereinbart werden können (die leicht neue Formulierung in § 35 HOAI 2009 gibt nach Auffassung des Verfassers keinen hinreichenden Anlass dazu.).
Nach der Rechtsprechung hat der Architekt im Rahmen eines Umbaus zwar das Recht auf den Honorarzuschlag gem. § 35 I HOAI, er hat allerdings u.a. auch erhöhte Aufsichtspflichten, vgl. Haftung / .. / Umbau und Modernisierung.
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