- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Junggebliebene
BAUNETZWOCHE#698
Sportinternat wird Technisches Finanzamt
Umnutzung in Berlin von NAK und W33
Mit dem Bleistift am Gate
Zum 90. Geburtstag von Volkwin Marg
Studieren mit Ausblick
Wohnheim in Paris von Vincent Lavergne Architecture Urbanisme + Atelier WOA
Neuzugang aus Holz und Lehm
Kindergarten und Tagesschule in Laupen von Kolabor
Buchtipp: Wohnliche Dämmschicht
Greenhouses. Studies on Type
Odd Fellows Zentrum
Wohnhaus in Basel von Morger Partner Architekten
Umbau/Modernisierung HOAI 2009
Urteile zur HOAI 1996 unter Umbau HOAI 1996
Für Umbau/Modernisierungs-Leistungen sind neben den allgemeinen Bestimmungen (§§ 1 ff) gem. § 35 II HOAI 2009 im Bereich der Objektplanung Gebäude vor allem die Vorschriften der §§ 32, 33, 34 HOAI 2009 sinngemäß anzuwenden.
Beim Umbau/Modernisierung kann ein Zuschlag schriftlich vereinbart werden; bei Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung gilt (ab Honorarzone II) ein Zuschlag von 20 % als vereinbart, zum Zeitpunkt der Novelle ungeklärt war, ob die 20 % auch und gegebenenfalls bis auf 0 % abvereinbart werden können (die leicht neue Formulierung in § 35 HOAI 2009 gibt nach Auffassung des Verfassers keinen hinreichenden Anlass dazu.).
Nach der Rechtsprechung hat der Architekt im Rahmen eines Umbaus zwar das Recht auf den Honorarzuschlag gem. § 35 I HOAI, er hat allerdings u.a. auch erhöhte Aufsichtspflichten, vgl. Haftung / .. / Umbau und Modernisierung.
| 3 Beiträge | |
|---|---|
|
24.04.2024 HOAI 2009: Berechnung des Umbauzuschlages bei Umbau- und Erweiterungsbau? mehr |
|
|
21.02.2019 Freianlagenplanung unter HOAI 2009: Mit oder ohne Umbauzuschlag?mehr |
|
|
31.10.2012 Umbauzuschlag für Freianlagen nach HOAI 2009?mehr |




