- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Noblesse in der La Fayette
Data architectes und Think Tank architecture in Paris
Staatsoper am Baakenhafen
Wettbewerb in Hamburg entschieden
Für Kinder und Kirchgemeinde
Kita in Memmingen von rohr.architekten
World Design Capital 2026
Auftakt zum Veranstaltungsjahr in Frankfurt RheinMain
Gestaltung im Nahverkehr
Ausstellung in Berlin
Vitrine für Ingenieurtechnik
Campuserweiterung in Enschede von Civic Architects und VDNDP
Daniel Düsentriebs Schrägstrich-Haus
Wohnen und Werkstatt von Alex Lehnerer Architekten bei Nürnberg
Umbau/Modernisierung HOAI 2009
Urteile zur HOAI 1996 unter Umbau HOAI 1996
Für Umbau/Modernisierungs-Leistungen sind neben den allgemeinen Bestimmungen (§§ 1 ff) gem. § 35 II HOAI 2009 im Bereich der Objektplanung Gebäude vor allem die Vorschriften der §§ 32, 33, 34 HOAI 2009 sinngemäß anzuwenden.
Beim Umbau/Modernisierung kann ein Zuschlag schriftlich vereinbart werden; bei Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung gilt (ab Honorarzone II) ein Zuschlag von 20 % als vereinbart, zum Zeitpunkt der Novelle ungeklärt war, ob die 20 % auch und gegebenenfalls bis auf 0 % abvereinbart werden können (die leicht neue Formulierung in § 35 HOAI 2009 gibt nach Auffassung des Verfassers keinen hinreichenden Anlass dazu.).
Nach der Rechtsprechung hat der Architekt im Rahmen eines Umbaus zwar das Recht auf den Honorarzuschlag gem. § 35 I HOAI, er hat allerdings u.a. auch erhöhte Aufsichtspflichten, vgl. Haftung / .. / Umbau und Modernisierung.
| 3 Beiträge | |
|---|---|
|
24.04.2024 HOAI 2009: Berechnung des Umbauzuschlages bei Umbau- und Erweiterungsbau? mehr |
|
|
21.02.2019 Freianlagenplanung unter HOAI 2009: Mit oder ohne Umbauzuschlag?mehr |
|
|
31.10.2012 Umbauzuschlag für Freianlagen nach HOAI 2009?mehr |




