- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
In Barbies Dreamhouse
Gastroplattform in Zürich von Hello Wood
Maschinenhalle und Wachposten
Sächsischer Staatspreis für Baukultur 2026 vergeben
Das ICC ist keine Spinnerei
Berliner Senat beschließt Vergabeempfehlung
In der Kirche liegt der Strand
Zur Manifesta 16 Ruhr
Kreuz und Riegel in Saint-Germain-en-Laye
Campuserweiterung von Baumschlager Eberle Architekten
Vier Flügel für den Landkreis
Amtsbau in Landshut von dasch zürn + partner
Schlanker, kooperativer, jünger
21. BDA-Tag diskutiert Vergabepraxis
besondere Leistungen 2009 / 2013 / 2021
Urteile zur HOAI 1996 unter besondere Leistungen HOAI 1996
Bei besonderen Leistungen, die die HOAI 2009/2013 aus dem verbindlichen Teil herausgenommen hat, bestimmt sich die Vergütung bei Fehlen einer Honorarvereinbarung nach § 632 II BGB als übliches Honorar (nach HOAI 1996 erlitten Planer bei ergänzenden besonderen Leistungen bei Fehlen einer wirksamen Honorarvereinbarung einen totalen Honorarausfall, siehe besondere Leistung HOAI 1996).
Die Novelle 2021 hat die besonderen Leistungen wieder eingegliedert. Bei Fehler einer wirksamen Honorarvereinbarung (Textform) wird idR § 632 II BGB gelten.




