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Archäologische Plattform
Besucherzentrum bei Peñalba de Castro von Tejedor Linares
Der Weg der Proben
Laborgebäude in Wien von AHA Austrian Healthcare Architects
Weißer Ziegel für die Musik
Ateliers O-S in Leers
Zwillinge für die Jugendhilfe Wohnprojekt in Leipzig von Irlenbusch von Hantelmann Kunst zwischen Luxusresorts Freiluftgalerie von Sordo Madaleno im mexikanischen Los Cabos Weiße Haube in Valencia Umbau von Iterare arquitectos Römisches Atrium, französischer Naturstein Kulturzentrum in Provence-Alpes-Côte d’Azur von Tectoniques
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besondere Leistungen 2009 / 2013 / 2021
Urteile zur HOAI 1996 unter besondere Leistungen HOAI 1996
Bei besonderen Leistungen, die die HOAI 2009/2013 aus dem verbindlichen Teil herausgenommen hat, bestimmt sich die Vergütung bei Fehlen einer Honorarvereinbarung nach § 632 II BGB als übliches Honorar (nach HOAI 1996 erlitten Planer bei ergänzenden besonderen Leistungen bei Fehlen einer wirksamen Honorarvereinbarung einen totalen Honorarausfall, siehe besondere Leistung HOAI 1996).
Die Novelle 2021 hat die besonderen Leistungen wieder eingegliedert. Bei Fehler einer wirksamen Honorarvereinbarung (Textform) wird idR § 632 II BGB gelten.




