Umfang gem. Honorarvereinbarung 2021

weitere Urteile zum Umfang gem. Honorarvereinbarung vergleiche unter Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 , Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 2009 und Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 2013



Steht dem Architekten dem Grunde nach ein Honoraranspruch zu (vergleiche Honoraranspruch) und ist die HOAI 2021 anwendbar (vgl. Honoraranspruch / Anwendbarkeit der HOAI), so richtet sich der Umfang des Honorars des Architekten grundsätzlich nach einer zwischen den Vertragsparteien wirksam getroffenen Honorarvereinbarung; siehe weiter Allgemeines zur HOAI 2021 unter Sonderthemen HOAI 2021

Damit die Honorarvereinbarung Wirksamkeit erlangt, muss sie bestimmte, von der HOAI vorgegebene Voraussetzungen einhalten. Gegenstand der Honorarvereinbarung können dabei sein:

- Grundleistungen
- Besondere Leistungen
- Nebenkosten.

Zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen nach HOAI 2021 im Einzelnen:

- Für Grundleistungen verlangt § 7 I HOAI 2021 (anders als die Vorgängerfassungen der HOAI) nur noch, dass die Honorarvereinbarung in Textform zu treffen ist.



Ist der Auftraggeber ein Verbraucher, so hat ihn der Planer gemäß § 7 Abs. 2 HOAI 2021 vor Abschluss der Honorarvereinbarung in Textform darauf hinzuweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafeln der HOAI enthaltenen Werte vereinbart werden kann; erfolgt der Hinweis nicht oder nicht vor Abschluss der Honorarvereinbarung, gilt für die zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Grundleistungen anstelle eines etwaigen höheren Honorars ein Honorar in Höhe des jeweiligen Basishonorarsatzes (zu diesem vergleiche unter Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 2021) als vereinbart.



Bei Umbau/Modernisierung kann ein Zuschlag nach HOAI 2021 im Hochbau bei Honorarzone III bis zu 33 % in Textform vereinbart werden, § 36 I HOAI 2013. Bei Fehlen einer Vereinbarung in Textform gilt wohl entsprechend der Auffassung zur HOAI 2013 ein Zuschlag von 20 % ab Honorarzone III als vereinbart, § 6 II HOAI 2021. Dem Leistungsbild Innenräume ist ein Zuschlag nicht mehr zugeordnet. Innenarchitekten / Innenarchitektinnen können einen Zuschlag nach HOAI 2013 nur dann ansetzen, wenn ihre Tätigkeit die Voraussetzungen des Umbaus nach der Definition gem. § 2 Nr. 5 HOAI 2021 erfüllt, d.h. wesentliche Eingriffe in Bestand od. Konstruktion vorliegen; dann gilt für Innenarchitekten bei Honorarzone III ein Zuschlag bis zu 50 %, § 36 II HOAI 2021.

Bei Instandhaltung bzw. Instandsetzung kann ein Zuschlag für die Leistungsphase 8 in Textform vereinbart werden, § 12 HOAI 2021 (vgl. § 27 HOAI 1996 und § 36 HOAI 2009, § 12 HOAI 2013).

Gemäß § 9 HOAI 2021 können höhere Sätze bei Beauftragung von Einzelleistungen vereinbart werden; nach der Novellierung 2021 müssen entsprechende Vereinbarungen in Textform erfolgen.

- Die (nicht isoliert beauftragten) besonderen Leistungen hat die HOAI 2021 wieder mit in den verbindlichen Teil aufgenommen: es gilt also hier das Erfordernis der Textform, wenn man wirksame Honorarvereinbarungen über besondere Leistungen abschließen will. 

- Eine wirksame Honorarvereinbarung (Pauschale) für Nebenkosten setzt gemäß § 14 III HOAI 2021 ebenfalls Textform voraus.

Besonderheiten für die Berechnung des Honorarumfangs gemäß Honorarvereinbarung gelten, soweit es zu einer vorzeitigen Vertragsbeendigung gekommen ist.



Abschließend ist nochmals hervorzuheben, dass Gegenstand einer Honorarvereinbarung ab dem 01.01.2021 auch Honorarermittlungskriterien sein können, die von der HOAI abweichen, z. B. Pauschalen, Stundenhonorare, Prozente von Baukosten o. ä.. Ungeachtet dessen gelten die vorstehend erläuterten Formvoraussetzungen.



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30.01.2024

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