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Auskunftsanspruch des Bauherrn – Beweislast des Architekten

Nach Ansicht des KG Berlin hat der Auftraggeber gegenüber dem Architekten einen Anspruch auf Vorlage eines Bestandsverzeichnisses über den Schriftwechsel mit den am Bau beteiligten Firmen gemäß §§ 675, 666 BGB. Der Inhalt der Auskunft ist nach den Grundsätzen des § 242 BGB zu bestimmen. Danach trifft den Architekten eine umfassende Auskunftspflicht, die den Bauherrn nach vorzeitiger Beendigung des Architekten in die Lage versetzen soll, seine Ansprüche gegenüber den Baufirmen durchzusetzen. Der vom Architekten mit den Baufirmen geführte Schriftwechsel ist vom Architekten herauszugeben.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Im Hinblick auf die Verpflichtungen des Architekten ist zu unterscheiden zwischen Hauptpflichten und Nebenpflichten.

Zu den Nebenpflichten gehört u.a. die Herausgabe von Bauakten.
Beispiel
(nach KG , Urt. v. 08.11.2005 - 7 U 45/05 – )
Nach vorzeitiger Beendigung des Architektenvertrages in Leistungsphase 8 fordert der Bauherr vom Architekten die Erstellung eines Bestandsverzeichnisses über den Schriftwechsel mit den beauftragten Baufirmen sowie Übergabe der entsprechenden Unterlagen. Der Architekt entgegnet, er habe dem Bauherrn bereits sämtliche Unterlagen übergeben. Das Gericht gibt dem Bauherrn mit oben zitiertem Leitsatz recht. Die Beweislast für die Behauptung des Architekten, er habe die Unterlagen bereits übergeben, liege beim Architekten. Der Beweislast konnte er vorliegend nicht nachkommen.
Hinweis
Nach Ansicht des Verfassers ist es zweifelhaft, ob ein Architekt nach vorzeitiger Beendigung des Vertrages ohne besondere Vereinbarung tatsächlich verpflichtet sein sollte, ein Bestandsverzeichnis über den Schriftwechsel mit den Baufirmen – mithin eine zusätzliche und im Architektenvertrag auch gar nicht geregelte Leistung – zu erstellen und übergeben. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass ein Architekt gem. Architektenvertrag gar nicht ohne weiteres verpflichtet ist, weitergehenden "Schriftwechsel mit den am Bau beteiligten Firmen" zu führen. Richtig an dem Urteil dürfte allerdings sein, dass der Auftraggeber gegenüber dem Architekten im Hinblick auf etwaig vorliegende Unterlagen, auch Schriftwechsel, einen Herausgabeanspruch hat. Darüber hinaus kann auch eine Auskunftspflicht in Betracht kommen, soweit nach den vorliegenden Unterlagen wichtige Fragen im Verhältnis zu den am Bau beteiligten Firmen offen bleiben.

Wichtig für den Architekten ist angesichts seiner Beweislast, dass er die Übergabe und ggf. auch die Auskunftserteilung nachweisbar – d.h. ggf. mit Quittung etc. – dokumentiert.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck