- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Wohnschlange ums Warenhaus Umbau in Winnipeg von 5468796 Schwimmen auf Zeit Modulares Hallenbad in Stuttgart von 4a Architekten und POOL out of the BOX Von Aldo Rossi bis zu den 1990ern in Prag DAM Architectural Book Award 2026 Schatten unter Seerosenblättern Markthalle auf Yucatán von AIDIA Studio
Im Hinblick auf die vom Architekten erbrachten Leistungen verbleibt es auch nach einer vorzeitigen Vertragsbeendigung grds. bei den allgemeinen Regeln. Der Bauherr hat nach wie vor das Recht, unter Berücksichtigung der jeweiligen Voraussetzungen seine Gewährleistungsrechte im Hinblick auf mögliche Mängel der vom Architekten bereits erbrachten Leistungen geltend zu machen. Auch das Nachbesserungsrecht des Architekten im Hinblick auf mögliche Mängel seiner bisher erbrachten Leistungen besteht grundsätzlich nach Vertragsbeendigung fort. Der Architekt kann (sollte) die Abnahme von bis zu Vertragsbeendigung erbrachten vertragsgemäßen Leistungen verlangen. Die Verjährungsfristen der Gewährleistungsrechte des Bauherrn beginnen grds. nach Abnahme oder nach endgültiger Abnahmeverweigerung an zu laufen. Ggfs. kann in der Kündigung die Ablehnung der Abnahme der Architektenleistung liegen.
Siehe im Überblick zur vorzeitige Vertragsbeendigung.






