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Im Hinblick auf die vom Architekten erbrachten Leistungen verbleibt es auch nach einer vorzeitigen Vertragsbeendigung grds. bei den allgemeinen Regeln. Der Bauherr hat nach wie vor das Recht, unter Berücksichtigung der jeweiligen Voraussetzungen seine Gewährleistungsrechte im Hinblick auf mögliche Mängel der vom Architekten bereits erbrachten Leistungen geltend zu machen. Auch das Nachbesserungsrecht des Architekten im Hinblick auf mögliche Mängel seiner bisher erbrachten Leistungen besteht grundsätzlich nach Vertragsbeendigung fort. Der Architekt kann (sollte) die Abnahme von bis zu Vertragsbeendigung erbrachten vertragsgemäßen Leistungen verlangen. Die Verjährungsfristen der Gewährleistungsrechte des Bauherrn beginnen grds. nach Abnahme oder nach endgültiger Abnahmeverweigerung an zu laufen. Ggfs. kann in der Kündigung die Ablehnung der Abnahme der Architektenleistung liegen.
Siehe im Überblick zur vorzeitige Vertragsbeendigung.






