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Der Architekt ist verpflichtet, dem Bauherrn die Bauakten herauzugeben. Diese Pflicht bezieht sich insb. auf Unterlagen, die dem Bauherrn gehören, z. B. Vermessungs- und Katasterpläne, Bauverträge mit Unternehmern, die Baugenehmigung. Aufgrund des Architektenvertrages ist der Architekt weiter verpflichtet, dem Bauherrn die Nutzung an seinen Plänen, soweit dies zur Errichtung des Bauwerks erforderlich ist, zu ermöglichen; d. h. allerdings nicht, daß er verpflichtet ist, dem Bauherrn die Originalpläne und Zeichnungen zur Verfügung zu stellen, hieran hat der Architekt ggfs. ein Urheberrecht. Allerdings muß der Architekt Mutterpausen der Pläne an den Bauherrn herausgeben.
Fraglich ist, ob und inwieweit der Architekt ein Zurückbehaltungsrecht an (Mutterpausen der) Pläne oder an sonstigen Unterlagen wegen offener Honorarforderungen hat.






