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Besucherzentrum bei Peñalba de Castro von Tejedor Linares
Der Weg der Proben
Laborgebäude in Wien von AHA Austrian Healthcare Architects
Weißer Ziegel für die Musik
Ateliers O-S in Leers
Zwillinge für die Jugendhilfe Wohnprojekt in Leipzig von Irlenbusch von Hantelmann Kunst zwischen Luxusresorts Freiluftgalerie von Sordo Madaleno im mexikanischen Los Cabos Weiße Haube in Valencia Umbau von Iterare arquitectos Römisches Atrium, französischer Naturstein Kulturzentrum in Provence-Alpes-Côte d’Azur von Tectoniques
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Beweislast
Wenn eine Partei im Prozeß die Beweislast für eine Tatsache trifft, dann bedeutet dies, daß die Partei das Risiko des Prozeßverlustes für den Fall trägt, daß die zu beweisende Tatsache nicht durch vorgebrachte Beweismittel (z.B. Zeugen, Sachverständigengutachten, Urkunden) bewiesen werden kann. Grundsätzlich trägt jede Partei die Beweislast für solche Tatsachen, die ihr im Prozeß günstig sind. Hiervon sind allerdings Ausnahmen sowohl im Gesetz geregelt (z.B. § 282 BGB) als auch von der Rechtsprechung entwicklet worden. Bewiesen ist eine Tatsache, wenn sie zur Überzeugung des Gerichts feststeht. Das Gericht ist bei der Würdigung der Beweise grds. nicht gebunden.






