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Shortlist 2026
BAUNETZWOCHE#685
Sich zur Stadt öffnen
Klosterumbau in Belgien von LAVA Architecten
Treppenwucher hinter Mucha
Nachverdichtung von Heatherwick Studio in der Prager Altstadt
More home less house
BDA-Montagsgespräch in Köln
Fünf Flügel für den Scheich
Nationalmuseum in Abu Dhabi von Foster + Partners
Erweiterung um 45 Grad
Kita in Berlin von Therese Strohe Michael Ullrich Architekten mit D+S Architekten
Zyklopenbeton im Verandahaus
Wochenendhaus nahe des argentinischen Cordoba von vbrügg
Beweislast
Wenn eine Partei im Prozeß die Beweislast für eine Tatsache trifft, dann bedeutet dies, daß die Partei das Risiko des Prozeßverlustes für den Fall trägt, daß die zu beweisende Tatsache nicht durch vorgebrachte Beweismittel (z.B. Zeugen, Sachverständigengutachten, Urkunden) bewiesen werden kann. Grundsätzlich trägt jede Partei die Beweislast für solche Tatsachen, die ihr im Prozeß günstig sind. Hiervon sind allerdings Ausnahmen sowohl im Gesetz geregelt (z.B. § 282 BGB) als auch von der Rechtsprechung entwicklet worden. Bewiesen ist eine Tatsache, wenn sie zur Überzeugung des Gerichts feststeht. Das Gericht ist bei der Würdigung der Beweise grds. nicht gebunden.






