- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Fetzige Feuerwehr Vetzan
Lukas Wielander, Martin Trebo und Martin Egger in Südtirol
Rübenauer Chalet
Umbau im Erzgebirge von Meyer-Grohbrügge
Klug verkleinert
Einfamilienhaus in Unterfranken von ToB. Studio
Buchtipp: How Modern
Biographies of Architecture in China 1949-1979
Kössener Kreuzelstich
Schule mit Kindergarten in Tirol von Pedevilla und gbd
Bretonische Beschaulichkeit
Kulturzentrum von AGA Architectes Associés
Nischen für den Karlsplatz
Café in Wien von PPAG architects
Beweislast
Wenn eine Partei im Prozeß die Beweislast für eine Tatsache trifft, dann bedeutet dies, daß die Partei das Risiko des Prozeßverlustes für den Fall trägt, daß die zu beweisende Tatsache nicht durch vorgebrachte Beweismittel (z.B. Zeugen, Sachverständigengutachten, Urkunden) bewiesen werden kann. Grundsätzlich trägt jede Partei die Beweislast für solche Tatsachen, die ihr im Prozeß günstig sind. Hiervon sind allerdings Ausnahmen sowohl im Gesetz geregelt (z.B. § 282 BGB) als auch von der Rechtsprechung entwicklet worden. Bewiesen ist eine Tatsache, wenn sie zur Überzeugung des Gerichts feststeht. Das Gericht ist bei der Würdigung der Beweise grds. nicht gebunden.






