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Kammermusik in der Reitschule
Revitalisierung in Grafenegg von Maurer & Partner
Allerlei Pilaster und Gesimse
Bürobau in Bordeaux von it’s Architetcure
Suffizient in der Gärtnerei Mehrfamilienhaus in Radolfzell von siedlungswerkstatt
Visitenkarte für den Gartenbau Firmenzentrale in Odense von BIG
Viele unter einem Dach Wohnhausumbau von c/o now in der Uckermark Fenster auf in New York City sauerbruch hutton und Studio Gang bauen German House um Neues aus dem Knastquartier Wohnhochhaus in Amsterdam von OMA
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Beweislast
Wenn eine Partei im Prozeß die Beweislast für eine Tatsache trifft, dann bedeutet dies, daß die Partei das Risiko des Prozeßverlustes für den Fall trägt, daß die zu beweisende Tatsache nicht durch vorgebrachte Beweismittel (z.B. Zeugen, Sachverständigengutachten, Urkunden) bewiesen werden kann. Grundsätzlich trägt jede Partei die Beweislast für solche Tatsachen, die ihr im Prozeß günstig sind. Hiervon sind allerdings Ausnahmen sowohl im Gesetz geregelt (z.B. § 282 BGB) als auch von der Rechtsprechung entwicklet worden. Bewiesen ist eine Tatsache, wenn sie zur Überzeugung des Gerichts feststeht. Das Gericht ist bei der Würdigung der Beweise grds. nicht gebunden.






