Nebenpflichten

Bei den vom Architekten zu erbringenden Leistungen kann man unterscheiden zwischen Haupt- und Nebenpflichten. Als Hauptpflichten des Architekten können solche Pflichten eingeordnet werden, die der Erfüllung der typischen Architektenleistungen unmittelbar dienen. Nebenpflichten betreffen allein die allgemeine Abwicklung des Vertragsverhältnisses. Danach können Beratungspflichten je nach Inhalt und Zweck der Beratung sowohl Haupt- als auch Nebenpflichten sein. Typische Nebenpflichten sind im übrigen insb.
- Rücksichtnahmepflichten
- Pflichten zur Einsichtsgewährung in Bauunterlagen,
- Herausgabe und Aufbewahrung von Bauunterlagen
- allgemeine Treuepflichten.

Die Unterscheidung in Haupt- und Nebenpflichten kann praktische Auswirkungen haben, nicht mehr - wie nach bis zum 31.12.2001 geltendem Recht - im Hinblick auf die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung (nach altem Recht war nur bei Verletzung von Hauptpflichten grds. eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung erforderlich, nach neuem Recht ist immer eine Fristesetzung notwendig), aber im Hinblich auf die Verjährungsfristen (s.u. Haftung / Verjährung).

11 Beiträge  

14.05.2021

 Pflicht zur Übergabe von Plänen im DIN A3 Format an den Bauherrn? mehr
 

08.09.2014

Müssen dwg-/dxf-Dateien an Bauherren herausgegeben werden?

mehr
 

22.12.2011

Vertragsparteien zur Kooperation verpflichtet! mehr
 

05.02.2009

Herausgabe von Leistungsbeschreibung u. Preisspiegel verweigert: Darf Bauherr aus wichtigem Grund kündigen?
mehr
 

15.11.2006

Auskunftsanspruch des Bauherrn – Beweislast des Architekten mehr
 

05.05.2006

Architekten trifft neben etwaiger Verschwiegenheitsverpflichtung auch Verpflichtung zur Loyalität mehr
 

04.05.2006

Architekt trifft keine unbedingte Verschwiegenheitspflicht mehr
 

11.07.2002

Verschwiegenheitsverpflichtung des Architekten auch nach Kündigung des Vertrages? mehr
 

10.12.1999

Architekt verweigert Herausgabe von Ausschreibungsunterlagen: Wichtiger Kündigungsgrund ? mehr
 

21.04.1999

Urheberrecht an Orginalplänen, Pflicht zur Herausgabe von Mutterpausen mehr
 

22.02.1999

Architekt hat kein Zurückbehaltungsrecht an Bauunterlagen mehr