- Weitere Angebote:
- Architekturforum Livingwood
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Workout zwischen Wolkenkratzern
Sportpark von Archi-Tectonics in Hangzhou
Wohnen im Stadel
Umbau im Hausruckviertel von Wolf Architektur
Darf es ein bisschen mehr sein?
Diskussion zur HOAI-Novellierung
Mehr als Warten
Haltestelle in Offenbach von Just Architekten
Neuer regionaler Fokus
Holcim Award 2023 verliehen
Bestand der Dinge. baunetz CAMPUS Sommerschule 2023
BAUNETZWOCHE#634
Höhenrausch statt Biergenuss
Wohnturm in Kopenhagen von Wingardhs und Vilhelm Lauritzen Architects
Verjährung
Haftungsansprüche verjähren. Folge der Verjährung ist, dass der entsprechende Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden kann, allerdings nur dann nicht, wenn der Schuldner die Einrede der Verjährung – außergerichtlich oder gerichtlich – erhebt (Vorsicht: Ein Gericht prüft die Frage der Verjährung nicht von selbst).
Die Umgestaltung des Verjährungsrechts durch die Schuldrechtsreform (vgl. Sonderthemen / Schuldrechtsreform 2002) hat tiefgreifende Auswirkungen. Ab dem 01.01.2002 gelten vielfach andere, teilweise verkürzte Verjährungsfristen sowie andere Hemmungs- und Unterbrechungstatbestände ("neues Recht").