- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Fetzige Feuerwehr Vetzan
Lukas Wielander, Martin Trebo und Martin Egger in Südtirol
Rübenauer Chalet
Umbau im Erzgebirge von Meyer-Grohbrügge
Klug verkleinert
Einfamilienhaus in Unterfranken von ToB. Studio
Buchtipp: How Modern
Biographies of Architecture in China 1949-1979
Kössener Kreuzelstich
Schule mit Kindergarten in Tirol von Pedevilla und gbd
Bretonische Beschaulichkeit
Kulturzentrum von AGA Architectes Associés
Nischen für den Karlsplatz
Café in Wien von PPAG architects
Verjährung
Haftungsansprüche verjähren. Folge der Verjährung ist, dass der entsprechende Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden kann, allerdings nur dann nicht, wenn der Schuldner die Einrede der Verjährung – außergerichtlich oder gerichtlich – erhebt (Vorsicht: Ein Gericht prüft die Frage der Verjährung nicht von selbst).
Die Umgestaltung des Verjährungsrechts durch die Schuldrechtsreform (vgl. Sonderthemen / Schuldrechtsreform 2002) hat tiefgreifende Auswirkungen. Ab dem 01.01.2002 gelten vielfach andere, teilweise verkürzte Verjährungsfristen sowie andere Hemmungs- und Unterbrechungstatbestände ("neues Recht").






