- Weitere Angebote:
- Architekturforum Livingwood
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Update fürs Rathaus
Um- und Anbau in Leiden von Office Winhov
Minimalinvasiv in der Siza-Halle
Umnutzung auf dem Vitra Campus in Weil am Rhein
Unter einem Dach
Ferienhaus in Skagen von PAX architects
Büro- und Wohncampus
MVRDV planen am Berliner Ostbahnhof
Reallabore als Transformationstools
Online-Diskussion der Bundesstiftung Bauakademie
Arbeiten am Ensemble
Umbau für eine Galerie in Seoul von Schemata Architects
Inversionen des Bestands
Pfarrzentrum bei Monheim von Heiermann Architekten
Verjährung
Haftungsansprüche verjähren. Folge der Verjährung ist, dass der entsprechende Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden kann, allerdings nur dann nicht, wenn der Schuldner die Einrede der Verjährung – außergerichtlich oder gerichtlich – erhebt (Vorsicht: Ein Gericht prüft die Frage der Verjährung nicht von selbst).
Die Umgestaltung des Verjährungsrechts durch die Schuldrechtsreform (vgl. Sonderthemen / Schuldrechtsreform 2002) hat tiefgreifende Auswirkungen. Ab dem 01.01.2002 gelten vielfach andere, teilweise verkürzte Verjährungsfristen sowie andere Hemmungs- und Unterbrechungstatbestände ("neues Recht").