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Kein Honorar bei formnichtigem Vertrag, selbst wenn Bauherr Leistungen verwertet?

Ein Architekt kann selbst bei einem formnichtigen Vertrag Honorar nach den Mindestsätzen der HOAI verlangen, wenn der Auftraggeber eigene Aufwendungen erspart hat und Planungsleistungen tatsächlich verwendet worden sind; allerdings scheidet ein entsprechender Anspruch aus, wenn der Architekt weiß, dass der Mitarbeiter des Auftraggebers nicht berechtig war, ihn (mündlich) zu beauftragen.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.

Um rechtliche Wirkungen entfalten zu können, muß ein Vertrag wirksam zustande gekommen sein.

Ist ein Architektenvertrag unwirksam, so ergeben sich für die Rechte und Pflichten des Architekten und des Auftraggebers besondere Folgen.
Beispiel
(nach OLG Brandenburg , Urt. v. 13.07.2010 - 11 U 7/10; BGH, Beschluss vom 24.11.2011 -VII ZR 139/10- NZB zurückgewiesen)
Ein Architekt erbringt für einen öffentlichen Auftraggeber Umbauplanungsleistungen für ein Schloss. Grundlage hierfür war eine mündliche Beauftragung durch Mitarbeiter der Stadt, später ein schriftlich geschlossener Vertrag. Sowohl die mündliche Beauftragung als auch der schriftliche Vertrag entsprechen nicht den gesetzlichen Formvoraussetzungen und sind nichtig. Später macht der Architekt Honorar geltend.
 
Das Gericht stellt zunächst fest, dass selbst bei Formnichtigkeit des Vertrages ein Architekt berechtigt wäre, Honorar zu fordern, wenn der Auftraggeber eigene Aufwendungen erspare und die Planungsleistungen verwerte. Eine Verwertung der Leistung liege aber nur vor, wenn das Objekt auch errichtet würde, was vorliegende nicht geschehen sei. Des weiteren scheide ein entsprechender Anspruch aus, wenn der Architekt wisse, dass die Mitarbeiter des Auftraggebers nicht berechtig seien, ihn (mündlich) zu beauftragen. Von einem solchen Wissen – so schließt das Gericht aus verschiedenen Sachverhalten – sei hier auszugehen.
Hinweis
Das Urteil bestätigt einmal mehr, dass das Zustandekommen eines Vertrages für den Architekten von allergrößter Bedeutung ist. Er selber muss sich auch informieren, welche Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Vertrages mit der öffentlichen Hand (in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich!) erforderlich sind (vgl.  OLG Brandenburg, Urteil vom 27.05.2010 -5 U 193/08-).

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck