- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Bürgerlich, festlich, fertig
Zur Sanierung und Erweiterung der Bühnen Köln
Verbindungen schaffen
Nachbarschaftszentrum in Évry-Courcouronnes von HEMAA
60er neu ausgebaut
Wohnungsumbau von Mimeus Architettura im Trentino
Neues Leben für alte Schulen
BAUNETZWOCHE#697
Kolonnaden zwischen Banyanbäumen
Kulturzentrum in Guangzhou von Vector Architects
Erstmals nach Belgien
Erich-Mendelsohn-Preis 2026 für Backstein-Architektur vergeben
Canyon in Innsbruck
Multifunktionales Stadtquartier von Pichler & Traupmann Architekten
Wirksamkeit
Um rechtliche Wirkungen entfalten zu können muß ein Vertrag - wirksam - zustande gekommen sein. Gründe für die Unwirksamkeit eines Vertragsschlusses können sich aus vielfachen Umständen ergeben, bei einem Architektenvertrag insbesondere aus:
- sogenannten Formerfordernissen insb. bei Verträgen mit Gemeinden, Kreisen oder Kirchen
- dem Koppelungsverbot gem. Art. 10 § 3 MRVG
- dem Widerruf durch den Bauherrn gem. §§ 312 BGB;
- dem Nichteintritt der Bedingung bei bedingtem Vertragsabschluss (s. hierzu Honoraranspruch / Bedingung)
- sonstigen Unwirksamkeitsgründen.
In Folge der Unwirksamkeit eines Vertrages, ist dieser i. d. R. rückabzuwickeln.






