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Spiegelbild mit Eigenheiten
Bildungshaus von Bez+Kock in Rottenburg am Neckar
Ferien im Paarhof
Sanierung in Südtirol von raumdrei architekten
Endlich verdichtet Sportanlage in Porto von Domitianus Arquitetura
Waschhaus als Gästezimmer Umbau und Sanierung von Degelo Architekten in Münchenstein
Viele Fragen in der Spirale Museum in Haikou von MAD WBS 70 weich umhüllt Sanierung eines Freizeittreffs in Leipzig von KO/OK Im Zeichen des Ziegelsteins Serpentine Pavilion von LANZA Atelier
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Wirksamkeit
Um rechtliche Wirkungen entfalten zu können muß ein Vertrag - wirksam - zustande gekommen sein. Gründe für die Unwirksamkeit eines Vertragsschlusses können sich aus vielfachen Umständen ergeben, bei einem Architektenvertrag insbesondere aus:
- sogenannten Formerfordernissen insb. bei Verträgen mit Gemeinden, Kreisen oder Kirchen
- dem Koppelungsverbot gem. Art. 10 § 3 MRVG
- dem Widerruf durch den Bauherrn gem. §§ 312 BGB;
- dem Nichteintritt der Bedingung bei bedingtem Vertragsabschluss (s. hierzu Honoraranspruch / Bedingung)
- sonstigen Unwirksamkeitsgründen.
In Folge der Unwirksamkeit eines Vertrages, ist dieser i. d. R. rückabzuwickeln.






