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Auf Stelzen laufen
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Aus eins mach drei
Wohnhausumbau von AMASA Estudio in Mexiko-Stadt
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Freiraumgestaltung in Olvera von Estudio ACTA
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Gastraum statt Kegelbahn
Umbau und Erweiterung in Niedergösgen von Schneider & Schneider Architekten
Putzige Symmetrie
Wohnungsbau auf Mallorca von Alventosa Morell und Joan J. Fortuny
Wirksamkeit
Um rechtliche Wirkungen entfalten zu können muß ein Vertrag - wirksam - zustande gekommen sein. Gründe für die Unwirksamkeit eines Vertragsschlusses können sich aus vielfachen Umständen ergeben, bei einem Architektenvertrag insbesondere aus:
- sogenannten Formerfordernissen insb. bei Verträgen mit Gemeinden, Kreisen oder Kirchen
- dem Koppelungsverbot gem. Art. 10 § 3 MRVG
- dem Widerruf durch den Bauherrn gem. §§ 312 BGB;
- dem Nichteintritt der Bedingung bei bedingtem Vertragsabschluss (s. hierzu Honoraranspruch / Bedingung)
- sonstigen Unwirksamkeitsgründen.
In Folge der Unwirksamkeit eines Vertrages, ist dieser i. d. R. rückabzuwickeln.






