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Eindeutig zeitgenössisch
Kreativquartier von MVRDV und &MICA in Potsdam
Ersatz mit Schindelkleid
Schulerweiterung im Kanton Zug von Gut Deubelbeiss Nill
Freiräume in Berlin und Brandenburg Erstmals Landschaftsarchitektur-Preis vergeben Filmtipp: The World in a Square Bêka und Lemoine besuchen Superkilen Quartiersmitte in Schwarzweiß Gemeindezentrum in Dornbirn von Cukrowicz Nachbaur Architekten
Lernräume statt Buchhaltung Bibliothekssanierung in Kalifornien von Miller Hull
Make-Up für Madrid
Wohngebäude von BURR
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Wirksamkeit
Um rechtliche Wirkungen entfalten zu können muß ein Vertrag - wirksam - zustande gekommen sein. Gründe für die Unwirksamkeit eines Vertragsschlusses können sich aus vielfachen Umständen ergeben, bei einem Architektenvertrag insbesondere aus:
- sogenannten Formerfordernissen insb. bei Verträgen mit Gemeinden, Kreisen oder Kirchen
- dem Koppelungsverbot gem. Art. 10 § 3 MRVG
- dem Widerruf durch den Bauherrn gem. §§ 312 BGB;
- dem Nichteintritt der Bedingung bei bedingtem Vertragsabschluss (s. hierzu Honoraranspruch / Bedingung)
- sonstigen Unwirksamkeitsgründen.
In Folge der Unwirksamkeit eines Vertrages, ist dieser i. d. R. rückabzuwickeln.






