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Fachwerk in Baar
Primarschule von Penzisbettini. Architekten
Industrieller Charme am Moldauufer Wohnensemble bei Budweis von mar.s architects Mehr Holz für die Straßenmeisterei Vautz Mang in Geislingen an der Steige Suburbane Variation Wohnhaus in London von Wadhal Bibliothek in den Badlands Roosevelt Library in North Dakota von Snøhetta
Lamellenfassade und Spielwand Schulzentrum in Frankreich von Hessamfar & Vérons Erlebniswelt mit Waben Klimabildungszentrum in Oerlinghausen von DBCO
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Lamellenfassade und Spielwand Schulzentrum in Frankreich von Hessamfar & Vérons Erlebniswelt mit Waben Klimabildungszentrum in Oerlinghausen von DBCO
Wirksamkeit
Um rechtliche Wirkungen entfalten zu können muß ein Vertrag - wirksam - zustande gekommen sein. Gründe für die Unwirksamkeit eines Vertragsschlusses können sich aus vielfachen Umständen ergeben, bei einem Architektenvertrag insbesondere aus:
- sogenannten Formerfordernissen insb. bei Verträgen mit Gemeinden, Kreisen oder Kirchen
- dem Koppelungsverbot gem. Art. 10 § 3 MRVG
- dem Widerruf durch den Bauherrn gem. §§ 312 BGB;
- dem Nichteintritt der Bedingung bei bedingtem Vertragsabschluss (s. hierzu Honoraranspruch / Bedingung)
- sonstigen Unwirksamkeitsgründen.
In Folge der Unwirksamkeit eines Vertrages, ist dieser i. d. R. rückabzuwickeln.






