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Ein Architektenvertrag, der gegen das Koppelungsverbot gem. Artikel 10 § 3 im MRVG verstößt, ist unwirksam (zu den Folgen der Unwirksamkeit s. Vertrag / Wirksamkeit / Folgen der Unwirksamkeit). Durch das Koppelungsverbot soll verhindert werden, dass sich Architekten durch den Erwerb von Grundstücken eine monopolartige Stellung für Architektenleistungen verschaffen können.
Ein Verstoß ist grundsätzlich anzunehmen, wenn der Architektenvertrag und der Vertrag über den Erwerb eines Grundstücks derart in Zusammenhang stehen, dass der Erwerber das Grundstück nicht oder nur unter Inkaufnahme von Nachteilen hätte kaufen können, wenn er nicht ebenfalls den Architektenvertrag abgeschlossen (oder einen bereits abgeschlossenen übernommen) hätte.
Das Koppelungsverbot trifft nur Architekten und Ingenieure, grundsätzlich nicht Bauträger, Wohnungsbauunternehmen oder Generalunternehmer (es sei denn solche Unternehmen werden nur zur Umgehung des Verbots gebildet).
Vgl. zu den Besonderheiten, die gelten, wenn der Grundstückserwerber mit eine bereits vorhandene Planung übernehmen soll, unter H I N W E I S bei Vertrag / .. / Vergütungspflicht ..






