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Ist der Architektenvertrag unwirksam, so ist er rückabzuwickeln. Der Architekt hat keinen Anspruch auf das vereinbarte Honorar; er kann aber u. U. den Wert erbrachter Leistungen ersetzt verlangen, soweit der Auftraggeber Leistungen verwertet und Aufwendungen erspart hat (z. B. nicht wenn Leistungen unbrauchbar waren). Der Wert der erbrachten Leistungen richtet sich i. d. R. nach den Mindestsätzen der HOAI. Im Ergebnis besteht aber für den Architekten ein hohes Risiko des vollständigen Honorarverlustes.
Im übrigen können auch ansonsten keine Rechte und Pflichten aus dem unwirksamen Vertrag geltend gemacht werden: Der Architekt ist nicht zur Erbringung weiterer Leistungen verpflichtet. Der Bauherr kann grundsätzlich keine Gewährleistungsrechte gegen den Architekten geltend machen (auf letzteres kann sich der Architekt aber nicht verlassen).






