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Teich für Vitra Bureau Bas Smets in Weil am Rhein
Vernünftig verdichtet im Münchner Westend Aufstockung und Sanierung von zillerplus Erweiterung mit Leichtigkeit Primarschule im Kanton Solothurn von Haller Gut Architekten Internationaler Hochhaus Preis 2026/27 30 Projekte nominiert
Der Grundsatz, dass Verträge besonderen Formerfordernissen nicht genügen müssen, hat vielerlei unterschiedliche Ausnahmen; solche Ausnahmen ergeben sich i. d. R aus Gesetzen und Vorschriften, Formerfordernisse können allerdings auch vertraglich vereinbart werden. Für den Architekten sind insbesondere die Formvorschriften von Gemeinden, sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und kirchenrechtlichen Körperschaften zu beachten. Dabei gilt der Grundsatz, dass der Architekt - schließt er mit einer entsprechenden Körperschaft einen Vertrag - sich vorher über die entsprechenden Formerfordernisse zu erkundigen hat. Formerfordernisse sind insbesondere die Schriftform (s. zur Einhaltung der Schriftform Honoraranspruch / Anspruch gem. Honorarvereinbarung / Schriftlichkeit), können aber im Einzelfall auch besondere Formen sein, z. B. das Dienstsiegel des Bürgermeisters. Darüberhinaus wird teilweise die Unterzeichnung mehrerer Personen auf Seiten des Vertragspartners zur Wirksamkeit des Vertragsschlusses verlangt.






