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Der Grundsatz, dass Verträge besonderen Formerfordernissen nicht genügen müssen, hat vielerlei unterschiedliche Ausnahmen; solche Ausnahmen ergeben sich i. d. R aus Gesetzen und Vorschriften, Formerfordernisse können allerdings auch vertraglich vereinbart werden. Für den Architekten sind insbesondere die Formvorschriften von Gemeinden, sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und kirchenrechtlichen Körperschaften zu beachten. Dabei gilt der Grundsatz, dass der Architekt - schließt er mit einer entsprechenden Körperschaft einen Vertrag - sich vorher über die entsprechenden Formerfordernisse zu erkundigen hat. Formerfordernisse sind insbesondere die Schriftform (s. zur Einhaltung der Schriftform Honoraranspruch / Anspruch gem. Honorarvereinbarung / Schriftlichkeit), können aber im Einzelfall auch besondere Formen sein, z. B. das Dienstsiegel des Bürgermeisters. Darüberhinaus wird teilweise die Unterzeichnung mehrerer Personen auf Seiten des Vertragspartners zur Wirksamkeit des Vertragsschlusses verlangt.






