Formerfordernisse

Der Grundsatz, dass Verträge besonderen Formerfordernissen nicht genügen müssen, hat vielerlei unterschiedliche Ausnahmen; solche Ausnahmen ergeben sich i. d. R aus Gesetzen und Vorschriften, Formerfordernisse können allerdings auch vertraglich vereinbart werden. Für den Architekten sind insbesondere die Formvorschriften von Gemeinden, sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und kirchenrechtlichen Körperschaften zu beachten. Dabei gilt der Grundsatz, dass der Architekt - schließt er mit einer entsprechenden Körperschaft einen Vertrag - sich vorher über die entsprechenden Formerfordernisse zu erkundigen hat. Formerfordernisse sind insbesondere die Schriftform (s. zur Einhaltung der Schriftform Honoraranspruch / Anspruch gem. Honorarvereinbarung / Schriftlichkeit), können aber im Einzelfall auch besondere Formen sein, z. B. das Dienstsiegel des Bürgermeisters. Darüberhinaus wird teilweise die Unterzeichnung mehrerer Personen auf Seiten des Vertragspartners zur Wirksamkeit des Vertragsschlusses verlangt.

9 Beiträge  

03.12.2018

Nachträgliche Genehmigung eines mit einer evangelischen Kirchengemeinde geschlossenen Vertrages bedarf der Einhaltung der Formvorschriften

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24.03.2016

Unwirksamer Vertrag mit der Gemeinde, obgleich Bürgermeister Vertrag unterschrieben hat? mehr
 

22.02.2012

Kein Honorar bei formnichtigem Vertrag, selbst wenn Bauherr Leistungen verwertet? mehr
 

25.10.2011

O.K.-Vermerk des Faxsendeberichtes ist kein Zugangsbeweis mehr
 

02.09.2010

Wertersatz nach Mindestsätzen der HOAI für verwertete Planungsleistungen bei Unwirksamkeit des Vertrages mehr
 

28.03.2008

Schriftform des Architektenvertrages mehr
 

18.06.2003

Nichtbeachtung der Formvorschriften bei Vertragsschluss mit Gemeinde: Vertrag unwirksam? mehr
 

11.05.2001

Handschriftliche Unterzeichnung des Landrats fehlt: Keine wirksame Beauftragung! mehr
 

20.10.1999

Kirchenrechtliches Formerfordernis fehlt: Architektenvertrag nichtig mehr