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Gewächshaus für Life Sciences
Unigebäude in Hamilton von Moriyama Teshima Architects
Wenig Lärm, viel Licht
Schulsanierung in Zürich von Bischof Föhn Architektur
Fünf gute Nachbarn Shortlist für den Internationalen Hochhaus Preis 2026/27 Zäsur am Checkpoint Charlie Wettbewerb in Berlin entschieden Zwischen Skyline und Mangroven
Museumskomplex von MAD in Shenzhen Kunstpavillon für Doha Pläne von Gerhard Richter und Selldorf Architects vorgestellt Im Untergrund spielt die Musik Umgebautes Umspannwerk von &Givry in Paris
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Widerruf gem. §§ 355, 312 ff. BGB
Nach den seit dem 13.06.2014 novellierten §§ 312 f BGB (früher. Haus-Tür-Widerruf) steht einem Verbraucher (§ 13 BGB) gemäß § 355 i.V.m. § 312b BGB (außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Veträge) sowie § 312c BGB (Fernabsatzverträge) ein Recht zu, den geschlossenen Vertrag zu widerrufen. Infolge eines berechtigten Widerrufs sind empfangene Leistungen zurück zu gewähren. Für Architekten besteht ein hohes Risiko des Honorarverlustes.






