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Widerruf gem. §§ 355, 312 ff. BGB
Nach den seit dem 13.06.2014 novellierten §§ 312 f BGB (früher. Haus-Tür-Widerruf) steht einem Verbraucher (§ 13 BGB) gemäß § 355 i.V.m. § 312b BGB (außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Veträge) sowie § 312c BGB (Fernabsatzverträge) ein Recht zu, den geschlossenen Vertrag zu widerrufen. Infolge eines berechtigten Widerrufs sind empfangene Leistungen zurück zu gewähren. Für Architekten besteht ein hohes Risiko des Honorarverlustes.






