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Benennung wichtiger Kündigungsgründe: Können wichtige Gründe nachgeschoben werden?

Grundsätzlich berechtigt die Interessenabwägung, dass ein Nachschieben von wichtigen Kündigungsgründen möglich ist.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.

Eine vorzeitige Vertragsbeendigung hat erhebliche Auswirkungen auf die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.

Der Auftraggeber kann den Architektenvertrag sowohl aus wichtigem Grund als auch ohne einen wichtigen Grund, d.h. jederzeit, kündigen.
Beispiel
(nach Oberlandesgericht Stuttgart , Urt. v. 14.07.2011 - 10 U 59/10; dagegen u. a. BGH, Urteil vom 12.06.1963 – VII ZR 272/81)
Der Auftraggeber kündigt den Vertrag mit dem Auftragnehmer fristlos aus wichtigem Grund. Der Auftragnehmer hält den Kündigungsgrund für unberechtigt und klagt seine Vergütung auch für nicht erbrachte Leistungen ein. Im Rahmen des Prozesses schiebt der Auftraggeber weitere wichtige Kündigungsgründe nach. Der Auftragnehmer ist der Ansicht, dass das nicht zulässig sei.
Das Gericht folgt der Ansicht des Auftragnehmers insoweit, dass nach Ansicht des Gerichtes bei der Beurteilung, ob dem Vertragspartner das Festhalten am Vertrag zumutbar sei nur bekannte Gründe maßgeblich sein können.

Hinweis
Die Entscheidung greift einen umstrittenen Themenbereich auf. Der Bundesgerichtshof lässt ein Nachschieben von Gründen für eine fristlose Kündigung zu (BGH, Urteil vom 12.06.1963 – VII ZR 272/81 u. a.). Nach Ansicht des BGH wäre es unbillig, einer fristlosen Kündigung die Wirksamkeit zu versagen, obwohl im Zeitpunkt der Kündigung objektiv ein Grund für sie gegeben war und obwohl der kündigende nachträglich erklärt sich auf diesen Grund berufen zu wollen. Das Nachschieben von wichtigen Kündigungsgründen liege darin, dass, wenn man es dem kündigenden versagen wolle, sich auf im Zeitpunkt der Kündigung objektiv gegebene Kündigungsgründe nachträglich zu berufen, derjenige Vertragteil besser gestellt wäre, der einen wichtigen Kündigungsgrund vor seinem Vertragspartner zu verheimlichen verstanden hat (BGH, Urteil vom 18.12.1975 – VII ZR 75/75; Urteil vom 22.10.1981 – VII ZR 310/79).

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck