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Dem Auftraggeber steht- anders als dem Architekten - gem. § 648 S. 1 BGB ein Recht zu, den Architektenvertrag (Werkvertrag) jederzeit auch ohne wichtigen Grund zu kündigen; nach wohl überwiegender und richtiger Ansicht kann dieses Recht nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgeschloßen werden, denn der Architekt ist über die Regelung § 648 S. 2 BGB hinreichend abgesichert.
Daneben hat der Auftraggeber auch ein Recht zur Kündigung, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (siehe Kündigung - mit wichtigem Grund Architekt). Ein Verschulden des Architekten ist keine Voraussetzung für den wichtigen Grund; je nachdem aber, ob ein Verschulden des Architekten gegeben ist oder nicht, gilt etwas anderes für den Umfang des Honoraranspruchs des Architekten (s.u.). Die Möglichkeit, aus wichtigem Grund zu kündigen, kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen werden.
Die BGB-Novelle 2018 hat ein Sonderkündigungsrecht (§ 650 r BGB) für den Bauherrn normiert.
Vgl. zu den Auswirkungen auf den Honoraranspruch des Architekten
- bei Kündigung ohne wichtigen Grund: Honoraranspruch / .. / Kündigung ohne wichtigem Grund Bauherr
- bei Kündigung mit wichtigem Grund: Honoraranspruch / .. / Kündigung mit wichtigem Grund Bauherr






