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Gem. § 648 S.1 BGB ist der Bauherr berechtigt, den Vertrag jederzeit auch ohne wichtigen Grund zu kündigen (vgl. Vertrag / .. / Kündigung mit u. ohne wichtigem Grund Bauherr). Liegt allerdings auf Seiten des Bauherrn ein wichtiger Grund (vgl. Vertrag / wichtiger Grund), den der Architekt zu vertreten hat, vor, macht es für den Bauherrn Sinn, aus wichtigem Grund zu kündigen:
Kündigt der Bauherr den Architektenvertrag nämlich aus wichtigem Grunde, den der Architekt zu vertreten hat, so verbleibt dem Architekten grds. lediglich der Honoraranspruch für die von ihm bis zur Kündigung erbrachten Leistungen; einen darüberhinausgehenden Anspruch im Hinblick auf noch nicht erbrachte Leistungen (wie im Falle einer Kündigung ohne wichtigen Grund, vgl. Honoraranspruch / .. / Kündigung ohne wichtigem Grund Bauherr) steht dem Architekten nicht zu. Der Bauherr kann seinerseits gegenüber dem Honorar für die erbrachten Leistungen - soweit vorliegend - die Unbrauchbarkeit oder auch die Mangelhaftigkeit der Leistungen einwenden. Darüberhinaus können dem Bauherrn Ersatzansprüche zustehen, soweit ihm Schäden enstanden sind.
Siehe im Überblick zur vorzeitige Vertragsbeendigung.
Zur Berechnung der Höhe des Honorars bei vorzeitiger Vertragsbeendigung s.unter Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI / vorzeit. Vertragsbeendigung sowie unter Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung / vorzeit. Vertragsbeendigung sowie zur Fälligkeit bei vorzeitiger Vertragsbeendigung unter Honoraranspruch / Fälligkeit: vorzeit. Vertragsbeendigung.






