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Ist die HOAI anwendbar und liegt eine wirksame Honorarvereinbarung vor, so können sich im Hinblick auf die Berechnung des Honorarumfangs Besonderheiten ergeben, wenn das Vertragsverhältnis zwischen Architekt und Bauherr vorzeitig beendigt wird. Aus der Rechtsprechung sind Entscheidungen bekannt, die sich mit der Berechnung des Werklohnanspruchs bei einer vorzeitigen Beendigung eines Pauschalwerkvertrages gemäß VOB/B befassen; Entscheidungen zur Berechnung des Honorarumfangs des Architekten bei einem Pauschalhonorarvertrag sind indessen nicht bekannt. Wendet man allerdings die Grundsätze aus den Entscheidungen zum VOB/B-Vertrag entsprechend an, so wird grundsätzlich eine Aufteilung des Pauschalhonorars auf die für das Pauschalhonorar zu erbringenden Leistungen zu erfolgen haben, um sodann das anteilige Honorar für die anteilig erbrachten Leistungen, die festgestellt werden müssen, zu ermitteln.
Siehe im Überblick zur vorzeitige Vertragsbeendigung.
Siehe zu weiteren Anleitungen, wie eine Honorarrechnung bei vorzeitigem Vertragsabbruch aufzustellen ist unter Schlussrechnungsmuster.






