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Nach vorzeitiger Beendigung des Vertrages können bei der Berechnung des Honorars Probleme auftauchen:
Zunächst bedarf es idR. einer nachvollziehbaren Abgrenzung der erbrachten von den nicht erbrachten Leistungen.
Weiterhin bereitet die genaue Berechnung des Honorars für nicht erbrachte Leistungen i.d.R. Schwierigkeiten, dies insb. bei der Ermittlung der ersparten Aufwendungen (Sachmittel u. Personalkosten), die sich der Architekt gem. § 648 (§ 649 a.F.) BGB anrechnen lassen muss. Wenig wird insoweit dem Planer die Regelung des FoSiG ab dem 01.01.2009 nützen, die die ersparten Aufwendungen auf 95 % pauschaliert; der Planer hat i.d.R. niedrigere ersparte Aufwendungen und muss dies dann nachweisen.
Zu beachten ist weiter: Soweit der Architekt Honorar wegen nicht erbrachter Leistungen fordert, steht ihm ein entsprechender Anspruch auf die entsprechende Mehrwertsteuer nach bisheriger Rechtsprechung nicht zu.
Siehe im Überblick zur vorzeitige Vertragsbeendigung.
Siehe zu weiteren Anleitungen, wie eine Honorarrechnung bei vorzeitigem Vertragsabbruch aufzustellen ist unter Schlussrechnungsmuster.






