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Dem Architekten obliegen aus dem Architektenvertrag Pflichten zur Kostenermittlung und Kostenkontrolle. Soweit sich der Bauherr auf die entsprechenden Angaben des Architekten verlassen hat - dies wird in aller Regel der Fall sein -, haftet der Architekt, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass seine Kostenermittlungen fehlerhaft waren. Der Architekt haftet darüberhinaus, wenn er mit dem Bauherrn ein konkretes Kostenlimit vereinbart hatte und dieses überschritten wird. Ein Sonderfall stellt die Haftung des Architekten auf Grund einer Kostengarantie dar. Im Einzelnen (vgl. ausführlich Haftungsrisiken des Planers im Kostenbereich):
- Liegt weder eine (einfache) Vereinbarung über eine Kostengrenze noch eine Kostengarantie zwischen Architekt und Bauherr vor, so haftet der Architekt nur bei schuldhafter Pflichtverletzung auf Schadensersatz. Voraussetzung für Schadensersatzansprüche ist zunächst, daß ermittelte oder vorgegebene Kosten durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Architekten überschritten werden; oft wird eine Haftung nur angenommen werden können, wenn die Kostenerhöhung über einen im Einzelfall zu ermittelnden Toleranzrahmen hinausgeht. Weiter muß nach überwiegender Ansicht der Bauherr den Architekten i.d.R. zu einer Nachbesserung mit Fristsetzung auffordern, es sei denn eine Nachbesserung ist angesichts des Baufortschritts obsolet. Probleme bereitet die Berechnung des dem Bauherrn entstandenen Schadens. Hieran wird oft ein Schadensersatzanspruch des Bauherrn scheitern, jedenfalls wenn das Bauvorhaben nicht vorzeitig beendet wurde.
- Liegt eine Vereinbarung zwischen Architekt und Bauherr über eine Kostenobergrenze (Kostenlimit) vor, so stehen dem Bauherrn im Falle der Überschreitung des Kostenlimits unter oben beschriebenen Voraussetzungen (Toleranzrahmen, Fristsetzung, Schaden) ebenfalls Schadensersatzansprüche zu.
- Ist eine Kostengarantie anzunehmen, so entfallen i.d.R. die oben angesprochenen Probleme im Hinblick auf Toleranzrahmen fällt i.d.R. weg, Fristsetzung und Schaden.
Neben Schadensersatz- und etwaigen Minderungsansprüchen stehen dem Bauherrn i.d.R. Kündigungsrechte zu (beachte: auch einer Kündigung muss grundsätzlich eine Fristsetzung vorausgehen). Eine Haftung kann entfallen, wenn die ursprüngliche Planung einvernehmlich geändert wird.
Zu beachten ist schließlich, dass der Haftpflichtversicherungsschutz bei Überschreitung von Vor- und Kostenanschlägen entfallen kann (s. Haftung / Haftpflichtversicherung / gegenständlicher Umfang: Ausschlüsse ).






