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Fachwerk in Baar
Primarschule von Penzisbettini. Architekten
Industrieller Charme am Moldauufer Wohnensemble bei Budweis von mar.s architects Mehr Holz für die Straßenmeisterei Vautz Mang in Geislingen an der Steige Suburbane Variation Wohnhaus in London von Wadhal Bibliothek in den Badlands Roosevelt Library in North Dakota von Snøhetta
Lamellenfassade und Spielwand Schulzentrum in Frankreich von Hessamfar & Vérons Erlebniswelt mit Waben Klimabildungszentrum in Oerlinghausen von DBCO
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Lamellenfassade und Spielwand Schulzentrum in Frankreich von Hessamfar & Vérons Erlebniswelt mit Waben Klimabildungszentrum in Oerlinghausen von DBCO
Nachbesserungsrecht bei Bausummenüberschreitung
Bereits nach bis zum 31.12.2001 geltendem Recht war der Bauherr nach Maßgabe des § 634 BGB i.d.R. gezwungen, den Architekten zur Nachbesserung mit Fristsetzung und Ablehnungsandrohung aufzufordern, bevor er Schadensersatzansprüche geltend machen konnte; nach dem seit dem 01.01.2002 geltendem Recht wird grds. eine Fristsetzung, nicht aber eine Ablehnungsandrohung erforderlich sein.
(vgl. auch ausführlich Haftungsrisiken des Planers im Kostenbereich)






