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Bürgerlich, festlich, fertig
Zur Sanierung und Erweiterung der Bühnen Köln
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Wohnungsumbau von Mimeus Architettura im Trentino
Neues Leben für alte Schulen
BAUNETZWOCHE#697
Kolonnaden zwischen Banyanbäumen
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Erstmals nach Belgien
Erich-Mendelsohn-Preis 2026 für Backstein-Architektur vergeben
Canyon in Innsbruck
Multifunktionales Stadtquartier von Pichler & Traupmann Architekten
Nachbesserungsrecht bei Bausummenüberschreitung
Bereits nach bis zum 31.12.2001 geltendem Recht war der Bauherr nach Maßgabe des § 634 BGB i.d.R. gezwungen, den Architekten zur Nachbesserung mit Fristsetzung und Ablehnungsandrohung aufzufordern, bevor er Schadensersatzansprüche geltend machen konnte; nach dem seit dem 01.01.2002 geltendem Recht wird grds. eine Fristsetzung, nicht aber eine Ablehnungsandrohung erforderlich sein.
(vgl. auch ausführlich Haftungsrisiken des Planers im Kostenbereich)






