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Die Parteien eines Planervertrages können eine Kostenobergrenze im Vertrag vereinbaren. Nach der Rechtsprechung führt die Vereinbarung einer Kostenobergrenze jedenfalls dann zu einem Entfall jeglicher Toleranzen, wenn nicht im Vertrag eindeutig etwas anderes geregelt ist (was selten der Fall sein dürfte). Ohne Toleranz führt eine Überschreitung der Kostenobergrenze ohne weiteres zu einer Pflichtverletzung.
Für jeden Einzelfall ist zu prüfen, ob Kostenangaben in Verträgen tatsächlich eine Vereinbarung einer verbindlichen Kostenobergrenze darstellen; Kostenangaben lediglich in vorläufigen Honorarberechnungen werden hierzu i.d.R. nicht dienen können. Zu beachten ist, dass nach jüngerer Rechtsprechung die Vereinbarung einer Baukostenobergrenze auch konkludent zustande kommen kann.
(vgl. auch ausführlich Haftungsrisiken des Planers im Kostenbereich)




