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Garantiert der Architekt die Einhaltung einer bestimmten Kostengrenze und wird diese dann überschritten, so trifft ihn eine Garantiehaftung: der Bauherr hat Ansprüche auf Ersatz der infolge der Bausummenüberschreitung eststandenen Mehrkosten, er braucht sich einen möglichen Wertzuwachs des Bauwerks nicht anrechnen zu lassen (s.Schaden). Die Voraussetzungen für die Annahme einer Garantie des Architekten sind aufgrund des erheblichen Haftungsrisikos aber hoch: erforderlich ist eine unmißverständliche Zusicherung des Architekten, daß die Baukosten einen bestimmten Betrag nicht überschreiten werden. Der Zusicherung muß zu entnehmen sein, daß der Architekt bei Überschreitung der Höchstgrenze den Mehrbetrag übernehmen will. Die bloße einvernehmliche Festlegung eines Kostenlimits genügt nicht.
(vgl. auch ausführlich Haftungsrisiken des Planers im Kostenbereich)






