https://www.baunetz.de/recht/Ist_eine_von_der_HOAI_abweichende_Faelligkeitsregelung_im_Architektenvertrag_moeglich__44152.html
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Ist eine von der HOAI abweichende Fälligkeitsregelung im Architektenvertrag möglich?
Individualvertraglich kann eine Regelung in einem Architektenvertrag, die eine von der HOAI abweichende Fälligkeitsregelung vorsieht, wirksam sein.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Für eine erfolgreiche Durchsetzung muß der Anspruch u.a. fälligsein.
Zunächst ist zu prüfen, ob die Parteien eine wirksame Fälligkeitsvereinbarung getroffen haben.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Für eine erfolgreiche Durchsetzung muß der Anspruch u.a. fälligsein.
Zunächst ist zu prüfen, ob die Parteien eine wirksame Fälligkeitsvereinbarung getroffen haben.
Beispiel
(nach OLG Hamm , Urt. v. 27.11.2002 - 25 U 203/01 – BauR 2003, 752 f.)
Die Parteien eines Architektenvertrages haben den Vertragstext handschriftlich durch Zusatzvereinbarung dahingehend verändert, dass das Honorar des Architekten bei Gebrauchsabnahme sowie 14 Tage nach Vorlage der Schlussrechnung fällig ist. Der Einwand des beklagten Bauherrn, dass der Architekt mit seiner Honorarabrechnung bis zur vollständigen Erbringung der Leistungsphase 9 zuwarten muss, fand beim Gericht kein Gehör. Das Gericht stellte fest, dass die vertragliche Regelung in Abgrenzung zu allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Individualregelung der Parteien darstelle und einer rechtlichen Überprüfung stand hält. Die Regelung bedeutete eine von § 8 HOAI abweichende Fälligkeitsregelung (vgl. 8 IV) dahin, dass der Architekt mit seiner Honorarabrechnung nicht bis zur vollständigen Erbringung der Leistungsphase 9 zuwarten muss.
(nach OLG Hamm , Urt. v. 27.11.2002 - 25 U 203/01 – BauR 2003, 752 f.)
Die Parteien eines Architektenvertrages haben den Vertragstext handschriftlich durch Zusatzvereinbarung dahingehend verändert, dass das Honorar des Architekten bei Gebrauchsabnahme sowie 14 Tage nach Vorlage der Schlussrechnung fällig ist. Der Einwand des beklagten Bauherrn, dass der Architekt mit seiner Honorarabrechnung bis zur vollständigen Erbringung der Leistungsphase 9 zuwarten muss, fand beim Gericht kein Gehör. Das Gericht stellte fest, dass die vertragliche Regelung in Abgrenzung zu allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Individualregelung der Parteien darstelle und einer rechtlichen Überprüfung stand hält. Die Regelung bedeutete eine von § 8 HOAI abweichende Fälligkeitsregelung (vgl. 8 IV) dahin, dass der Architekt mit seiner Honorarabrechnung nicht bis zur vollständigen Erbringung der Leistungsphase 9 zuwarten muss.
Hinweis
Die Übernahme der Vollarchitektur (Lph.´en 1-9 gem. § 15 II HOAI) führt dazu, dass grundsätzlich die Leistungen erst nach Erbringung der Leistungsphase 9 vertragsgemäß erbracht sind und erst dann gem. § 8 HOAI eine Schlussrechnung erstellt werden kann. Dem entgegenwirkend können Vertragsparteien individuell wie im vorliegenden Fall abweichende Vereinbarungen verhandeln. Nach jüngerer Rechtsprechung des BGH soll auch eine Klausel, die den Bauherrn zu einer Teilabnahme der Leistungsphase 8 verpflichtet, im Architektenvertrag wirksam sein, um den Zeitpunkt der vertragsgemäßen Leistung und Schlussrechnung vorziehen zu können (siehe hierzu Tipps & Mehr / .. / Teilabnahme nach Lph 8).
Die Übernahme der Vollarchitektur (Lph.´en 1-9 gem. § 15 II HOAI) führt dazu, dass grundsätzlich die Leistungen erst nach Erbringung der Leistungsphase 9 vertragsgemäß erbracht sind und erst dann gem. § 8 HOAI eine Schlussrechnung erstellt werden kann. Dem entgegenwirkend können Vertragsparteien individuell wie im vorliegenden Fall abweichende Vereinbarungen verhandeln. Nach jüngerer Rechtsprechung des BGH soll auch eine Klausel, die den Bauherrn zu einer Teilabnahme der Leistungsphase 8 verpflichtet, im Architektenvertrag wirksam sein, um den Zeitpunkt der vertragsgemäßen Leistung und Schlussrechnung vorziehen zu können (siehe hierzu Tipps & Mehr / .. / Teilabnahme nach Lph 8).
Verweise
Honoraranspruch / Fälligkeit / Fälligkeitsvereinbarung
Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen / Architekt
Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen / Bauherr
Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen / Grundsätzliches
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Fälligkeit
Honoraranspruch / Fälligkeit / Fälligkeitsvereinbarung
Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen / Architekt
Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen / Bauherr
Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen / Grundsätzliches
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Fälligkeit
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






