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Die Frage, ob und inwieweit einzelne Vereinbarungen in Verträgen wirksam sind, richtet sich u.a. nach den §§ 305 FF BGB n.F. (früher: AGB-Gesetz) (s.a. Allgemeine Geschäftsbedingungen Grundsätzliches). Werden vom Bauherrn Vertragsklauseln verwendet, so unterfallen diese grds. einer Prüfung durch die §§ 305 ff BGB.






