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Eindeutig zeitgenössisch
Kreativquartier von MVRDV und &MICA in Potsdam
Ersatz mit Schindelkleid
Schulerweiterung im Kanton Zug von Gut Deubelbeiss Nill
Freiräume in Berlin und Brandenburg Erstmals Landschaftsarchitektur-Preis vergeben Filmtipp: The World in a Square Bêka und Lemoine besuchen Superkilen Quartiersmitte in Schwarzweiß Gemeindezentrum in Dornbirn von Cukrowicz Nachbaur Architekten
Lernräume statt Buchhaltung Bibliothekssanierung in Kalifornien von Miller Hull
Make-Up für Madrid
Wohngebäude von BURR
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Architekt
Die Frage, ob und inwieweit einzelne Vereinbarungen in Verträgen wirksam sind, richtet sich u.a. nach den §§ 305 ff BGB n.F. (früher: AGB-Gesetz) (s. Allgemeine Geschäftsbedingungen Grundsätzliches). Auch die von Architekten verwandten Vertragsklauseln, insb. AVA`s sind grds. Allgemeine Geschäftsbedingen und unterfallen somit einer Prüfung durch die §§ 305 ff BGB.
Zu beachten ist, dass der Bauherr sich nicht auf eine etwaige Unwirksamkeit der Klauseln nach den §§ 305 ff BGB berufen kann, die er selber gestellt hat.






