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Wohnschlange ums Warenhaus Umbau in Winnipeg von 5468796 Schwimmen auf Zeit Modulares Hallenbad in Stuttgart von 4a Architekten und POOL out of the BOX Von Aldo Rossi bis zu den 1990ern in Prag DAM Architectural Book Award 2026 Schatten unter Seerosenblättern Markthalle auf Yucatán von AIDIA Studio
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Architekt
Die Frage, ob und inwieweit einzelne Vereinbarungen in Verträgen wirksam sind, richtet sich u.a. nach den §§ 305 ff BGB n.F. (früher: AGB-Gesetz) (s. Allgemeine Geschäftsbedingungen Grundsätzliches). Auch die von Architekten verwandten Vertragsklauseln, insb. AVA`s sind grds. Allgemeine Geschäftsbedingen und unterfallen somit einer Prüfung durch die §§ 305 ff BGB.
Zu beachten ist, dass der Bauherr sich nicht auf eine etwaige Unwirksamkeit der Klauseln nach den §§ 305 ff BGB berufen kann, die er selber gestellt hat.






