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Wenn zwischen den Parteien nicht wirksam eine Fälligkeitsvereinbarung getroffen wurde (§ 8 IV HOAI 1996, § 15 I 2009/2013), ist das Honorar fällig, wenn die zu honorierende Leistung vertragsgemäß erbracht (§ 8 I HOAI 1996, § 15 I 2009) bzw. abgenommen wurde (§ 15 HOAI 2013), eine ordnungsgemäße, insbesondere prüffähige Schlußrechnung (§ 8 IV HOAI 1996, § 15 I HOAI 2009/2013) erstellt und die Rechnung dem Bauherrn übergeben wurde. Nach § 8 II HOAI 1996, § 15 II HOAI 2009/2013 kann der Architekt Honorar auch vor Beendigung der Leistung durch prüffähige Abschlagsrechnungen fällig stellen. § 8 III HOAI 1996, § 15 III HOAI 2009/2013 gilt für die Fälligkeit von Nebenkosten. Im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung sind für die prüffähige Rechnungsstellung Besonderheiten zu beachten.






