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Haus der vielen Nutzungen
Geförderter Wohnungsbau in Wien von DTFLR und PLOV
Mediathek, Wohnen, Studierendenheim
Stadtbaustein in Paris von LA Architectures und atelier Régis Roudil
Atelier mit Ausblick
Esteras Perrote im argentinischen Punilla-Tal
Teich für Vitra Bureau Bas Smets in Weil am Rhein
Vernünftig verdichtet im Münchner Westend Aufstockung und Sanierung von zillerplus Erweiterung mit Leichtigkeit Primarschule im Kanton Solothurn von Haller Gut Architekten Internationaler Hochhaus Preis 2026/27 30 Projekte nominiert
Teich für Vitra Bureau Bas Smets in Weil am Rhein
Vernünftig verdichtet im Münchner Westend Aufstockung und Sanierung von zillerplus Erweiterung mit Leichtigkeit Primarschule im Kanton Solothurn von Haller Gut Architekten Internationaler Hochhaus Preis 2026/27 30 Projekte nominiert
vertragsgemäße Leistung
Für die Fälligkeit seiner Honorarforderung müssen die Leistungen des Architekten, die er abrechnen möchte, vertragsgemäß erbracht sein. Soweit seine Leistungen mangelhaft oder unvollständig sind, wird dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht zuzustehen sein, jedenfalls, solange dem Architekten noch ein Nachbesserungsrecht zusteht (sobald das Nachbesserungsrecht entfällt, geht man davon aus, dass lediglich Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche bestehen, die zwar ggf. mit dem Honoraranspruch aufgerechnet werden können, aber nicht zu einem Zurückbehaltungsrecht führen; im einzelnen strittig).






