- Weitere Angebote:
- Architekturforum Livingwood
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Architektur in der Flasche
Universitätsgebäude in Cambridge von Witherford Watson Mann
Naturpädagogik mit militärhistorischem Erbe
Jugendbegegnungsstätte von dmvA in Kasterlee
Halbzeit in Würzburg
Sanierung und Erweiterung des Mainfranken Theaters
Wege zur Bauwende
Ringvorlesung in Berlin und online
Logistik am Stadtrand
Busexkursion in Wien
Hartsandstein fein gefügt
Kongresszentrum in Heidelberg von Degelo Architekten
Hinter dem silbernen Vorhang
Wohnhaus in Bangkok von Bangkok Tokyo Architecture
vertragsgemäße Leistung
Für die Fälligkeit seiner Honorarforderung müssen die Leistungen des Architekten, die er abrechnen möchte, vertragsgemäß erbracht sein. Soweit seine Leistungen mangelhaft oder unvollständig sind, wird dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht zuzustehen sein, jedenfalls, solange dem Architekten noch ein Nachbesserungsrecht zusteht (sobald das Nachbesserungsrecht entfällt, geht man davon aus, dass lediglich Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche bestehen, die zwar ggf. mit dem Honoraranspruch aufgerechnet werden können, aber nicht zu einem Zurückbehaltungsrecht führen; im einzelnen strittig).