vertragsgemäße Leistung

Für die Fälligkeit seiner Honorarforderung müssen die Leistungen des Architekten, die er abrechnen möchte, vertragsgemäß erbracht sein. Soweit seine Leistungen mangelhaft oder unvollständig sind, wird dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht zuzustehen sein, jedenfalls, solange dem Architekten noch ein Nachbesserungsrecht zusteht (sobald das Nachbesserungsrecht entfällt, geht man davon aus, dass lediglich Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche bestehen, die zwar ggf. mit dem Honoraranspruch aufgerechnet werden können, aber nicht zu einem Zurückbehaltungsrecht führen; im einzelnen strittig).

7 Beiträge  

22.03.2010

Unvollständige Leistungen des Architekten: Verjährung des Honoraranspruchs? mehr
 

31.12.2007

Mit dem Scheitern der Realisierung des Projektes geht nur ausnahmsweise der Honoraranspruch unter. mehr
 

28.04.2005

Einwand fehlender Baugenehmigung führt nicht in jedem Fall zum Honorarverlust. mehr
 

29.10.2004

Bauvoranfrage nicht durchgeführt: Honoraranspruch bei nicht erteilter Baugenehmigung? mehr
 

13.02.2003

Vollarchitekturvertrag: Architekt kann abnahmefähiges Werk erst nach Leistungsphase 9 anbieten mehr
 

13.02.2003

Honoraranspruch des Architekten: Ist Abnahme Fälligkeitsvoraussetzung? mehr
 

09.02.1998

Honoraranspruch trotz mangelhafter Leistung bei gestufter Beauftragung? mehr