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Ebenerdig vor dem Hang
Förderwerkstatt in Odemira von Filipe Xavier Oliveira
Polizeikioske fürs Konsulat
Wachcontainer in Leipzig von Büro Voigt
Labyrinthisches Raster
Einfamilienhaus bei Brüssel von Objekt Architecten
Filmtipp: Hört auf zu bauen!
Drei Dokumentationen zu Wohnungsnot und Klimakrise
Sechzehn mal Vielfalt
Bundesweiter Tag der Architektur 2025
Endlich Architektur fürs Abwasser
Kläranlage in Arklow von Clancy Moore architects
Gedenken an Thomas Sankara
Mausoleum in Ouagadougou von Kéré Architecture
vertragsgemäße Leistung
Für die Fälligkeit seiner Honorarforderung müssen die Leistungen des Architekten, die er abrechnen möchte, vertragsgemäß erbracht sein. Soweit seine Leistungen mangelhaft oder unvollständig sind, wird dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht zuzustehen sein, jedenfalls, solange dem Architekten noch ein Nachbesserungsrecht zusteht (sobald das Nachbesserungsrecht entfällt, geht man davon aus, dass lediglich Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche bestehen, die zwar ggf. mit dem Honoraranspruch aufgerechnet werden können, aber nicht zu einem Zurückbehaltungsrecht führen; im einzelnen strittig).