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Hochschule im Hochhausfeld
Umbau einer Krippe in Paris von nunc architectes
Zwischen Notfall und Baukultur Wie Dresden die neue Carolabrücke plant Landsitz aus dem Boden gestampft Tuckey Design Studio in der Grafschaft Wiltshire Ertüchtigung am alten Standort Zum Stopp des Opernneubaus in Düsseldorf Keramikkleid für die Mikrostrukturphysik Forschungsbau in Halle (Saale) von Burckhardt Architektur Eine LPG wird zum Kunstareal Zu Besuch in Brandenburg mit augustinundfrank/winkler Abseits des Rasens 15 Projekte zur Fußball-WM in den USA, Kanada und Mexiko
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vertragsgemäße Leistung
Für die Fälligkeit seiner Honorarforderung müssen die Leistungen des Architekten, die er abrechnen möchte, vertragsgemäß erbracht sein. Soweit seine Leistungen mangelhaft oder unvollständig sind, wird dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht zuzustehen sein, jedenfalls, solange dem Architekten noch ein Nachbesserungsrecht zusteht (sobald das Nachbesserungsrecht entfällt, geht man davon aus, dass lediglich Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche bestehen, die zwar ggf. mit dem Honoraranspruch aufgerechnet werden können, aber nicht zu einem Zurückbehaltungsrecht führen; im einzelnen strittig).






