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Fachplaner i.d.R nicht Erfüllungsgehilfen des Bauherren in dessen Vertragsverhältnis zum Architekten

Beauftragt ein Bauherr in selbständigen Verträgen einen Architekten und einen Statiker mit Planungsleistungen, so ist der Statiker regelmäßig nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherren in dessen Vertragsverhältnis mit dem Architekten. Dieser Grundsatz gilt auch für andere Fachplaner.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.

Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und Statiker.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 04.07.2002 - VII ZR 66/01 -; bestätigt durch BGH, Urteil vom 10.07.2003 - VII. ZR 329/02 (Baurecht 2003, 1918))
Ein Architekt wurde für die Dachbegrünung eines Bürgergemeinschaftshauses mit Planung, Vergabe und Überwachung beauftragt. Etwa ein Jahr nach Fertigstellung traten Schäden an den DSB-Trägern (Dreiecksstrebenbau-Träger) im Dachbereich über dem Foyer und dem Jugendraum auf. Die Bauherrin beauftragte einen Statiker mit statischen Untersuchungen. Nach dessen Untersuchungen war die Dachkonstruktion in allen Bereichen überlastet und die Begrünung musste reduziert werden. Auf einem entsprechenden Plan trug der Statiker für die verschiedenen Bereiche des Daches handschriftlich die nach seiner Berechnung jeweils zulässige (Begrünungs-)Zusatzlast ein. Die Bauherrin leitete diesen Plan an den Architekten weiter. Aus den Eintragungen berechnete der Architekt die zulässige Höhe der Begrünung. Anhand seiner Angaben wurde die Dachbegrünung reduziert. Im Bereich des Saales wurde die Begrünung nicht reduziert, da der Architekt auf Grund der dortigen Angaben des Statikers glaubte, eine Reduzierung sei nicht erforderlich.

Etwa vier Jahre später kam es zu erheblichen Schäden, die Beseitigungskosten in Höhe von rund DM 70.000,00 auslösten. Gutachterlich wurde festgestellt, dass die seitens des Statikers berechneten Zusatzlasten erheblich zu hoch lagen. Darüber hinaus war der Architekt fälschlicherweise davon ausgegangen, dass im Bereich des Saales eine Reduzierung nicht erforderlich gewesen sei. Die Bauherrin nahm den Architekten in Haftung.

Das Oberlandesgericht Frankfurt wies die Klage der Bauherrin zurück. Auf Grund der Feststellung des Gutachters ergäbe sich, dass das ganz wesentliche Verschulden für die festgestellten Schäden beim Statiker läge; selbst wenn man eine gewisse Mitverursachung des Architekten unterstelle, trete dieses jedenfalls völlig hinter dem überwiegenden Verschulden des Statikers zurück. Das Verschulden des Statikers schließlich habe sich die Bauherrin anrechnen zu lassen, weshalb sie den Architekten nicht in Anspruch nehmen könne.

Der BGH hob das Urteil auf. Er stellte fest, dass dem Oberlandesgericht ein Berechnungsfehler unterlaufen war; bei richtiger Berechnung würde sich das Mitverschulden des Architekten unter Umständen nicht unerheblich erhöhen. Des Weiteren wies der BGH darauf hin, dass – entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts – der Bauherr sich vorliegend nicht das Mitverschulden des Statikers gegenüber dem Architekten anrechnen lassen müsse. Vielmehr hafteten Architekt und Statiker gesamtschuldnerisch. Der vom Bauherrn beauftragte Statiker sei regelmäßig nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherren in dessen Vertragsverhältnis zum Architekten. Feststellungen des Oberlandesgerichtes Frankfurt, dass hier ausnahmsweise etwas anderes gelte, fehlten bisher.
Hinweis
Nach diesseitiger Ansicht müsste sich ein Bauherr jedenfalls dann das Mitverschuldens eines Fachplaners anrechnen lassen, wenn die Leistungen des Fachplaners für den Architekten eine Arbeitsgrundlage darstellte und der Verursachungsbeitrag des Architekten nicht dergestalt umfassend ist, dass dieser Verursachungsbeitrag den Schaden auch alleine vollständig ausgelöst hätte. Vor diesem Hintergrund erscheint die oben zitierte Rechtsprechung des BGH ohne ausreichende Differenzierung und damit zunächst zweifelhaft.

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