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Die Haftung des Architekten kann aufgrund eines Mitverschuldens des Bauherrn (§ 254 BGB) eingeschränkt sein. Hierbei ist zunächst zu unterscheiden zwischen eigenem Mitverschulden des Bauherrn und einem Verschulden eines Dritten, welches sich der Bauherr als eigenes Mitverschulden anrechenen lassen muß. Das Verschulden eines Dritten muß sich der Bauherr anrechenen lassen, wenn der Dritte sein Erfüllungsgehilfe war, § 278 BGB (s. zum Erfüllungsgehilfen: Haftung / weitere Beteiligte).
Ein eigenes Mitverschulden kann dem Bauherrn beispielsweise angelastet werden, wenn er selbst schadensverursachend in den Bauablauf eingreift, ggfs. wenn er offen zu Tage getretene Mängel nicht bemerkt oder Fehler nicht reklamiert, die er wahrgenommen hat. Ein Mitverschulden des Bauherrn ist weiter denkbar, wenn er, nachdem der Schaden entstanden ist, nicht alles ihm zumutbare unternimmt, um den Schaden möglichst gering zu halten (vgl. § 254 II BGB). Ein besonderer Fall der Schadensminderungspflicht ist die Pflicht des Bauherrn, dem Architekten die Beseitigung eines (u.a.) durch ihn verursachten Mangels zu übertragen. Grundsätzlich haftet der Architekt für von ihm verursachte Mängel, die sich bereits im Bauwerk verwirklicht haben, auf Schadensersatz; ein Recht zur Mangelbeseitigung steht ihm nicht zu. In besonderen Fällen kann jedoch der Bauherr gehalten sein, dem Architekten, der eine entsprechende Mangelbeseitigung anbietet, diese zu übertragen; verweigert er dann dem Architekten die Mangelbeseitigung, verstößt er gegen seine Schadensminderungspflicht, woraus ein Mitverschulden resultiert.






