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BAUNETZWOCHE#692
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Zur Kunstbiennale in Venedig
Architekt und sons. Fachplaner
Die Pflichten von Architekten und sonstigen Fachplanern (z.B. Brandschutzfachmann, Vermessungsingenieur, TGA-Planer, etc.) müssen auf der Grundlage der jeweiligen Verträge sowie der gesetzlichen Vorschriften von einander abgegrenzt werden. I.d.R. dürfte es zu einer gesamtschuldnerischen Haftung des Architekten und Fachplaners kommen, wenn beide Verursachungsbeiträge zum Schaden geliefert haben. Kaum ist eine Konstellation denkbar, bei welcher - unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung - der eine als Erfüllungsgehilfe des anderen gegenüber dem Bauherrn gelten könnte.






