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Museumskomplex von MAD in Shenzhen Kunstpavillon für Doha Pläne von Gerhard Richter und Selldorf Architects vorgestellt Im Untergrund spielt die Musik Umgebautes Umspannwerk von &Givry in Paris Neuer Raum für die Molitorgasse Erweiterung einer Grundschule in Wien von Veit Aschenbrenner Planschbecken bis Grünband Finalisten des European Prize for Urban Public Space 2026 Arena in der Altstadt Chybik + Kristof in Jihlava
Entgegen verbreiteter Ansicht mindern Vorleistungen Dritter i.d.R. nicht die Überwachungspflichten des bauleitenden Architekten. Die gilt zunächst für die Umsetzung von Fachplanungsleistungen, insb. Tragwerksplanung (vgl. auch Haftung / weitere Beteiligte / Statiker), hier hat der Architekt jdfs. die ihm mögliche und zumutbare Kontrolle durchzuführen (vgl. allgemein auch zu Überwachungspflichten des Architekten bzgl. von Leistungen weiterer Baubeteiligter).
Weiter verschärfen sich die Anforderungen an die Aufmerksamkeit des bauleitenden Architekten im Hinblick auf die betroffenen Gewerke eher, wenn Architektenleistungen von Dritten erbracht wurden, insb. die Planung oder Vergabe von einem anderen Architekten stammt. Solche Leistungen sind i.d.R. zu überprüfen.
Vgl. auch zu den Pflichten des Architekten bei Eigenleistungen des Bauherrn.






