- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Introvertiert mit großer Geste Kirchenanlage in Lissabon von Atelier Bugio und Matos Gameiro Arquitectos Industrie-Schatulle für die Kunst Schaudepot in Arnhem von Space Encounters
Entgegen verbreiteter Ansicht mindern Vorleistungen Dritter i.d.R. nicht die Überwachungspflichten des bauleitenden Architekten. Die gilt zunächst für die Umsetzung von Fachplanungsleistungen, insb. Tragwerksplanung (vgl. auch Haftung / weitere Beteiligte / Statiker), hier hat der Architekt jdfs. die ihm mögliche und zumutbare Kontrolle durchzuführen (vgl. allgemein auch zu Überwachungspflichten des Architekten bzgl. von Leistungen weiterer Baubeteiligter).
Weiter verschärfen sich die Anforderungen an die Aufmerksamkeit des bauleitenden Architekten im Hinblick auf die betroffenen Gewerke eher, wenn Architektenleistungen von Dritten erbracht wurden, insb. die Planung oder Vergabe von einem anderen Architekten stammt. Solche Leistungen sind i.d.R. zu überprüfen.
Vgl. auch zu den Pflichten des Architekten bei Eigenleistungen des Bauherrn.






