https://www.baunetz.de/recht/Ausserordentliche_Kuendigung_des_Bauherren_Dokumentiert_Abreise_des_Architekten_in_den_Urlaub_Uneinsichtigkeit__9982069.html
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Außerordentliche Kündigung des Bauherren: Dokumentiert Abreise des Architekten in den Urlaub Uneinsichtigkeit?
Nach Ansicht des OLG Schleswig dokumentiert die Abreise des Architekten in einen zweiwöchigen Urlaub angesichts moderner Kommunikationsmittel nicht ohne weiteres, dass er in einer dringlichen Angelegenheit nicht mehr hätte weiter tätig sein können.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Eine vorzeitige Vertragsbeendigung hat erhebliche Auswirkungen auf die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
Der Auftraggeber kann den Architektenvertrag sowohl aus wichtigem Grund als auch ohne einen wichtigen Grund, d.h. jederzeit, kündigen.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Eine vorzeitige Vertragsbeendigung hat erhebliche Auswirkungen auf die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
Der Auftraggeber kann den Architektenvertrag sowohl aus wichtigem Grund als auch ohne einen wichtigen Grund, d.h. jederzeit, kündigen.
Beispiel
(nach OLG Schleswig, Urteil vom 17.7.2024 – 12 U 149/20 , )
Aufgrund einer Leckage (welche, soweit das Urteil verstanden werden kann, möglicherweise auf eine fehlerhafte Ausschreibung des Architekten zurückgeht) kommt es während eine Bauphase zu einer Durchfeuchtung einer vorhandenen Wärmedämmung. Im Anschluss findet eine gemeinsame Begehung statt. Drei Tage später besprechen sich die Beteiligten unter Beiziehung eines Sachverständigen; aufgrund der erheblichen Durchnässung der Wärmedämmung wird - so das Ergebnis - eine Entfernung derselben erforderlich sein. Am gleichen Tag unterbreitet der BU ein Nachtragsangebot für den Neuaufbau der Wärmedämmung. Am folgenden Tag verreist der Architekt nach Spanien, um dort für ca. zwei Wochen einen Urlaub zu verbringen. Der Bauherr kündigt umgehend, wie er meint, mit wichtigem Grund. Die Kündigung sei wegen Schlechterfüllung erfolgt. Eine weitere Zusammenarbeit mit dem Architekten sei nicht möglich gewesen, dieser habe sich uneinsichtig gezeigt.
Das OLG Schleswig kann einen wichtigen Grund für die Kündigung durch den Bauherrn nicht erkennen. Ein wichtiger Grund könne in einer schweren schuldhaften Verletzung oder einer sonstigen Zerstörung des vertraglichen Vertrauensverhältnisses bestehen, die eine Fortsetzung des Vertrages für den Auftraggeber unzumutbar mache. Die Voraussetzungen für eine Kündigung lägen hier bereits schon deshalb nicht vor, weil der Bauherr vor Kündigung keinen entsprechenden Hinweis erteilt bzw. keine Abmahnung ausgesprochen habe, was angesichts des Besprechungstermins hätte erwartet werden können. Eine Uneinsichtigkeit des Architekten gehe des Weiteren nicht aus seiner Abreise in den Urlaub hervor. Angesichts moderner Kommunikationsmittel stelle die Abreise insbesondere keine Weigerung des Architekten dar zu einer weiteren Mitwirkung der Behebung des Schadensfalls bzw. zu einer Prüfung des Nachtragsangebotes.
(nach OLG Schleswig, Urteil vom 17.7.2024 – 12 U 149/20 , )
Aufgrund einer Leckage (welche, soweit das Urteil verstanden werden kann, möglicherweise auf eine fehlerhafte Ausschreibung des Architekten zurückgeht) kommt es während eine Bauphase zu einer Durchfeuchtung einer vorhandenen Wärmedämmung. Im Anschluss findet eine gemeinsame Begehung statt. Drei Tage später besprechen sich die Beteiligten unter Beiziehung eines Sachverständigen; aufgrund der erheblichen Durchnässung der Wärmedämmung wird - so das Ergebnis - eine Entfernung derselben erforderlich sein. Am gleichen Tag unterbreitet der BU ein Nachtragsangebot für den Neuaufbau der Wärmedämmung. Am folgenden Tag verreist der Architekt nach Spanien, um dort für ca. zwei Wochen einen Urlaub zu verbringen. Der Bauherr kündigt umgehend, wie er meint, mit wichtigem Grund. Die Kündigung sei wegen Schlechterfüllung erfolgt. Eine weitere Zusammenarbeit mit dem Architekten sei nicht möglich gewesen, dieser habe sich uneinsichtig gezeigt.
Das OLG Schleswig kann einen wichtigen Grund für die Kündigung durch den Bauherrn nicht erkennen. Ein wichtiger Grund könne in einer schweren schuldhaften Verletzung oder einer sonstigen Zerstörung des vertraglichen Vertrauensverhältnisses bestehen, die eine Fortsetzung des Vertrages für den Auftraggeber unzumutbar mache. Die Voraussetzungen für eine Kündigung lägen hier bereits schon deshalb nicht vor, weil der Bauherr vor Kündigung keinen entsprechenden Hinweis erteilt bzw. keine Abmahnung ausgesprochen habe, was angesichts des Besprechungstermins hätte erwartet werden können. Eine Uneinsichtigkeit des Architekten gehe des Weiteren nicht aus seiner Abreise in den Urlaub hervor. Angesichts moderner Kommunikationsmittel stelle die Abreise insbesondere keine Weigerung des Architekten dar zu einer weiteren Mitwirkung der Behebung des Schadensfalls bzw. zu einer Prüfung des Nachtragsangebotes.
Hinweis
Ein Urlaub des beauftragten Architekten wurde bereits hier und da für einen wichtigen Kündigungsgrund bemüht. Nach Ansicht des Kammergerichtes Berlin muss ein Architekt vor Beauftragung ungefragt nicht Urlaubspläne mitteilen, wenn er die Leistungen nicht eigenhändig zu erbringen hat, sondern sie auch von einem Mitarbeiter erbringen lassen kann (KG Berlin, Urteil vom 14.4.2010).
Ein Urlaub des beauftragten Architekten wurde bereits hier und da für einen wichtigen Kündigungsgrund bemüht. Nach Ansicht des Kammergerichtes Berlin muss ein Architekt vor Beauftragung ungefragt nicht Urlaubspläne mitteilen, wenn er die Leistungen nicht eigenhändig zu erbringen hat, sondern sie auch von einem Mitarbeiter erbringen lassen kann (KG Berlin, Urteil vom 14.4.2010).






