https://www.baunetz.de/recht/Einbau_von_Dachfenstern_Sonnenschutzverglasung_ist_vor_Einbau_zu_pruefen__9959871.html
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Einbau von Dachfenstern: Sonnenschutzverglasung ist vor Einbau zu prüfen!
Der objektüberwachende Architekt hat nach Ansicht des Kammergerichts Berlin bereits vor Einbau von Dachfenstern zu überprüfen, ob diese mit der vereinbarten Sonnenschutzverglasung geliefert wurden.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Der Architekt hat im Rahmen seiner Überwachung zum Einsatz gelangende Baustoffe auf ihre Geeignetheit zu prüfen.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Der Architekt hat im Rahmen seiner Überwachung zum Einsatz gelangende Baustoffe auf ihre Geeignetheit zu prüfen.
Beispiel
( - KG Berlin, Urteil vom 15.04.2024, - 7 U 152/21; BGH, Beschluss vom 9.10.2024 – VII ZR 73/24 – NZB zurückgenommen)
Ein Bauherr stellt fest, dass die im Rahmen einer Modernisierung seines mehrgeschossigen Wohngebäudes eingebauten Dachfenster (acht Fenster im Dachbereich, teils Terrassentürfenster) die geplante und ausgeschriebene Sonnenschutzverglasung nicht aufweisen. Er nimmt unter anderem den objektüberwachenden Architekten in Anspruch. Dieser verteidigt sich mit dem Hinweis, seine Beanstandungen hätten dazu geführt, dass die Leistung des Bauunternehmers im Hinblick auf die Dachfenster nicht abgenommen worden seien.
Das Kammergericht Berlin verurteilt den Architekten. Bei wichtigen oder kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufwiesen, sei der Architekt zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiven Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet. Vor diesem Hintergrund sei der objektüberwachende Architekt verpflichtet gewesen, bereits vor Einbau der Fenster zu überprüfen, ob diese mit der vereinbarten Sonnenschutzverglasung geliefert worden seien. Denn im Dachgeschoss sei Sonnenschutz besonders wichtig zur Vermeidung einer intensiven Sonnenbestrahlung, die anderenfalls die Gefahr einer unerträglichen Aufheizung begründe.
( - KG Berlin, Urteil vom 15.04.2024, - 7 U 152/21; BGH, Beschluss vom 9.10.2024 – VII ZR 73/24 – NZB zurückgenommen)
Ein Bauherr stellt fest, dass die im Rahmen einer Modernisierung seines mehrgeschossigen Wohngebäudes eingebauten Dachfenster (acht Fenster im Dachbereich, teils Terrassentürfenster) die geplante und ausgeschriebene Sonnenschutzverglasung nicht aufweisen. Er nimmt unter anderem den objektüberwachenden Architekten in Anspruch. Dieser verteidigt sich mit dem Hinweis, seine Beanstandungen hätten dazu geführt, dass die Leistung des Bauunternehmers im Hinblick auf die Dachfenster nicht abgenommen worden seien.
Das Kammergericht Berlin verurteilt den Architekten. Bei wichtigen oder kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufwiesen, sei der Architekt zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiven Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet. Vor diesem Hintergrund sei der objektüberwachende Architekt verpflichtet gewesen, bereits vor Einbau der Fenster zu überprüfen, ob diese mit der vereinbarten Sonnenschutzverglasung geliefert worden seien. Denn im Dachgeschoss sei Sonnenschutz besonders wichtig zur Vermeidung einer intensiven Sonnenbestrahlung, die anderenfalls die Gefahr einer unerträglichen Aufheizung begründe.
Hinweis
Bei der Prüfung von gelieferten Baustoffen oder Bauteilen auf deren Geeignetheit und Übereinstimmung mit der Planung und Ausschreibung steht immer die Frage offen, mit welchem Aufwand es dem Architekten möglich gewesen wäre, die Eignung bzw. Übereinstimmung zu prüfen. Je einfacher die Prüfung, desto eher eine Verantwortlichkeit des Architekten. Hier ergab sich der Mangel der Fenster bereits anhand der Lieferscheine.
Bei der Prüfung von gelieferten Baustoffen oder Bauteilen auf deren Geeignetheit und Übereinstimmung mit der Planung und Ausschreibung steht immer die Frage offen, mit welchem Aufwand es dem Architekten möglich gewesen wäre, die Eignung bzw. Übereinstimmung zu prüfen. Je einfacher die Prüfung, desto eher eine Verantwortlichkeit des Architekten. Hier ergab sich der Mangel der Fenster bereits anhand der Lieferscheine.






