https://www.baunetz.de/recht/Ausserordentliche_Kuendigung_-_Zeitpunkt__2449917.html
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Außerordentliche Kündigung – Zeitpunkt?
Die außerordentliche Kündigung ist grundsätzlich unmittelbar nach Vorliegen des wichtigen Grundes auszusprechen. Insbesondere das zerstörte Vertrauensverhältnis duldet grundsätzlich keinen Aufschub der Kündigung.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Eine vorzeitige Vertragsbeendigung hat erhebliche Auswirkungen auf die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
Der Auftraggeber kann den Architektenvertrag sowohl aus wichtigem Grund als auch ohne einen wichtigen Grund, d.h. jederzeit, kündigen.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Eine vorzeitige Vertragsbeendigung hat erhebliche Auswirkungen auf die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
Der Auftraggeber kann den Architektenvertrag sowohl aus wichtigem Grund als auch ohne einen wichtigen Grund, d.h. jederzeit, kündigen.
Beispiel
(nach KG Berlin , Urt. v. 14.04.2010 - 21 U 74/07, BGH, Beschluss vom 13.10.2011 – VII ZR 228/10 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).)
Ein Architekt kündigt seinem Subplaner nachdem ihm angetragen wird, dass der Subplaner ihn gegenüber anderen diskreditiert hat. Bevor der Architekt seinem Subplaner allerdings kündigt, lässt er den Subplaner noch etwa sechs Wochen Leistungen fertig stellen und spricht erst dann die außerordentliche Kündigung aus. Der Subplaner wehrt sich gegen die außerordentliche Kündigung damit, dass ein wichtiger Grund nicht vorliege und die Kündigung auch zu spät erfolgt sei. Unabhängig davon, dass das Gericht schon ebenfalls einen wichtigen Grund nicht annehmen möchte führt das Gericht aber auch aus, dass die Kündigung zu spät erfolgt sei. Der Architekt hat sich zur Begründung der außerordentlichen Kündigung darauf berufen, dass das Vertrauensverhältnis auf Grund von Äußerungen des Subplaners über ihn zerstört sei und daher die Zusammenarbeit mit dem Subplaner nicht mehr zumutbar sei. Das Gericht meint, dass in einem solchen Fall eines angeblichen Vertrauensverlustes der Architekt hätte den Subplaner direkt kündigen müssen und ihn nicht über etwa sechs Wochen weitere Leistungen erbringen lassen dürfen. Das stünde der Argumentation des Verlustes eines Vertrauensverhältnisses mit einer Unzumutbarkeit weiterer Zusammenarbeit entgegen.
(nach KG Berlin , Urt. v. 14.04.2010 - 21 U 74/07, BGH, Beschluss vom 13.10.2011 – VII ZR 228/10 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).)
Ein Architekt kündigt seinem Subplaner nachdem ihm angetragen wird, dass der Subplaner ihn gegenüber anderen diskreditiert hat. Bevor der Architekt seinem Subplaner allerdings kündigt, lässt er den Subplaner noch etwa sechs Wochen Leistungen fertig stellen und spricht erst dann die außerordentliche Kündigung aus. Der Subplaner wehrt sich gegen die außerordentliche Kündigung damit, dass ein wichtiger Grund nicht vorliege und die Kündigung auch zu spät erfolgt sei. Unabhängig davon, dass das Gericht schon ebenfalls einen wichtigen Grund nicht annehmen möchte führt das Gericht aber auch aus, dass die Kündigung zu spät erfolgt sei. Der Architekt hat sich zur Begründung der außerordentlichen Kündigung darauf berufen, dass das Vertrauensverhältnis auf Grund von Äußerungen des Subplaners über ihn zerstört sei und daher die Zusammenarbeit mit dem Subplaner nicht mehr zumutbar sei. Das Gericht meint, dass in einem solchen Fall eines angeblichen Vertrauensverlustes der Architekt hätte den Subplaner direkt kündigen müssen und ihn nicht über etwa sechs Wochen weitere Leistungen erbringen lassen dürfen. Das stünde der Argumentation des Verlustes eines Vertrauensverhältnisses mit einer Unzumutbarkeit weiterer Zusammenarbeit entgegen.
Hinweis
Die Kündigung für sich Betrachtet ist unabhängig davon, ob ein wichtiger Grund vorliegt "ultima ratio". Es sollte sehr genau überlegt werden, ob überhaupt gekündigt wird. Wenn ein wichtiger Kündigungsgrund vorliegt, dann geht damit immer auch der Verlust des Vertrauensverhältnisses einher. Die Zusammenarbeit ist nicht mehr zumutbar. Das bedeutet grundsätzlich aber auch, dass dann unverzüglich gekündigt werden muss.
Die Kündigung für sich Betrachtet ist unabhängig davon, ob ein wichtiger Grund vorliegt "ultima ratio". Es sollte sehr genau überlegt werden, ob überhaupt gekündigt wird. Wenn ein wichtiger Kündigungsgrund vorliegt, dann geht damit immer auch der Verlust des Vertrauensverhältnisses einher. Die Zusammenarbeit ist nicht mehr zumutbar. Das bedeutet grundsätzlich aber auch, dass dann unverzüglich gekündigt werden muss.
Verweise
Vertrag / vorzeitige Vertragsbeendigung / Kündigung mit od. ohne wi. Grund Bauherr
Vertrag / vorzeitige Vertragsbeendigung / Kündigung mit wi. Grund Architekt
Vertrag / vorzeitige Vertragsbeendigung / Kündigung mit od. ohne wi. Grund Bauherr
Vertrag / vorzeitige Vertragsbeendigung / Kündigung mit wi. Grund Architekt
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck