https://www.baunetz.de/recht/Subplaner_kritisiert_seinen_Generalplaner_als_ahnungslos_wichtiger_Grund_fuer_ausserordentliche_Kuendigung__2446477.html
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Subplaner kritisiert seinen Generalplaner als ahnungslos: wichtiger Grund für außerordentliche Kündigung?
Die Zerstörung eines Vertrauensverhältnisses zwischen Generalplaner und Subplaner ist nicht in jedem Fall bereits dann anzunehmen, wenn der Subplaner äußert, dass der Generalplaner fachlich keine Ahnung habe.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Eine vorzeitige Vertragsbeendigung hat erhebliche Auswirkungen auf die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
Der Auftraggeber kann den Architektenvertrag sowohl aus wichtigem Grund als auch ohne einen wichtigen Grund, d.h. jederzeit, kündigen.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Eine vorzeitige Vertragsbeendigung hat erhebliche Auswirkungen auf die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
Der Auftraggeber kann den Architektenvertrag sowohl aus wichtigem Grund als auch ohne einen wichtigen Grund, d.h. jederzeit, kündigen.
Beispiel
(nach KG Berlin , Urt. v. 14.04.2010 - 21 U 74/07; BGH, Beschluss vom 13.10.2011 – VII ZR 228/10 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen))
Der Generalplaner beauftragt den Subplaner mit Leistungen der Vergabe, Bauleitung und Baubetreuung (Phasen 6 bis 9). Im laufenden Projekt äußert der Subplaner gegenüber einem anderen Subplaner des Generalplaners, dass der Generalplaner fachlich keine Ahnung habe, dass er Planungsleistungen erbringen müsse, die der Generalplaner leisten müsse, dass er für einen Hungerlohn arbeite und dass er kein Interesse habe, so weiter zu machen. Dies trägt der andere Subplaner dem Generalplaner zu. Der Generalplaner kündigt deswegen dem Subplaner aus wichtigem Grund.
Das Gericht kommt dagegen zu dem Ergebnis, dass in der Äußerung kein wichtiger Grund für die Kündigung liege. Eine auftraggeberseitige Kündigung aus wichtigem Grund setzt grundsätzlich eine Zerstörung des Vertrauensverhältnisses voraus, welche die weitere Zusammenarbeit unzumutbar macht. Bei der Äußerung des Subplaners könne nach Ansicht des Gerichtes noch nicht von einer Zerstörung des Vertrauensverhältnisses ausgegangen werden. Zu beachten sei dabei auch die konkrete Situation, dass die Äußerungen im Rahmen eines fachlichen Gespräches zwischen den beiden Subplanern, die sich auch bereits zuvor kannten, gefallen seien. Schließlich seien unterschiedliche Auffassungen zum Umfang der zu erbringenden Leistungen ohnehin nicht geeignet, einen Vertrauensverlust zu begründen. Die Äußerung zum Hungerlohn war im konkreten Fall nachvollziehbar. Die weitergehende Äußerung, dass es so nicht weitergehen könne, habe keine vertrauenserschütternde Wirkung, insbesondere sei auch nicht eine Arbeitsniederlegung oder dergleichen angedroht worden.
(nach KG Berlin , Urt. v. 14.04.2010 - 21 U 74/07; BGH, Beschluss vom 13.10.2011 – VII ZR 228/10 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen))
Der Generalplaner beauftragt den Subplaner mit Leistungen der Vergabe, Bauleitung und Baubetreuung (Phasen 6 bis 9). Im laufenden Projekt äußert der Subplaner gegenüber einem anderen Subplaner des Generalplaners, dass der Generalplaner fachlich keine Ahnung habe, dass er Planungsleistungen erbringen müsse, die der Generalplaner leisten müsse, dass er für einen Hungerlohn arbeite und dass er kein Interesse habe, so weiter zu machen. Dies trägt der andere Subplaner dem Generalplaner zu. Der Generalplaner kündigt deswegen dem Subplaner aus wichtigem Grund.
Das Gericht kommt dagegen zu dem Ergebnis, dass in der Äußerung kein wichtiger Grund für die Kündigung liege. Eine auftraggeberseitige Kündigung aus wichtigem Grund setzt grundsätzlich eine Zerstörung des Vertrauensverhältnisses voraus, welche die weitere Zusammenarbeit unzumutbar macht. Bei der Äußerung des Subplaners könne nach Ansicht des Gerichtes noch nicht von einer Zerstörung des Vertrauensverhältnisses ausgegangen werden. Zu beachten sei dabei auch die konkrete Situation, dass die Äußerungen im Rahmen eines fachlichen Gespräches zwischen den beiden Subplanern, die sich auch bereits zuvor kannten, gefallen seien. Schließlich seien unterschiedliche Auffassungen zum Umfang der zu erbringenden Leistungen ohnehin nicht geeignet, einen Vertrauensverlust zu begründen. Die Äußerung zum Hungerlohn war im konkreten Fall nachvollziehbar. Die weitergehende Äußerung, dass es so nicht weitergehen könne, habe keine vertrauenserschütternde Wirkung, insbesondere sei auch nicht eine Arbeitsniederlegung oder dergleichen angedroht worden.
Hinweis
Die außerordentliche Kündigung ist die Ausnahme. Nicht jede Äußerung und nicht jede Streitigkeit können als wichtiger Kündigungsgrund dienen. Andererseits sind die Vertragsparteien auch gehalten, darauf acht zu geben, nicht über die Stränge zu schlagen. Wäre die Äußerung des Subplaners gegenüber dem Hauptauftraggeber erfolgt, könnte sich die Sache gegebenenfalls schon anders darstellen.
Die außerordentliche Kündigung ist die Ausnahme. Nicht jede Äußerung und nicht jede Streitigkeit können als wichtiger Kündigungsgrund dienen. Andererseits sind die Vertragsparteien auch gehalten, darauf acht zu geben, nicht über die Stränge zu schlagen. Wäre die Äußerung des Subplaners gegenüber dem Hauptauftraggeber erfolgt, könnte sich die Sache gegebenenfalls schon anders darstellen.
Verweise
Vertrag / vorzeitige Vertragsbeendigung / Kündigung mit od. ohne wi. Grund Bauherr
Vertrag / vorzeitige Vertragsbeendigung / Kündigung mit wi. Grund Architekt
Vertrag / vorzeitige Vertragsbeendigung / Kündigung mit od. ohne wi. Grund Bauherr
Vertrag / vorzeitige Vertragsbeendigung / Kündigung mit wi. Grund Architekt
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck